Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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thümern  von  mehr  als  der  Hälfte  der  nach  dem  Grundsteuerkataster  berechneten
Fläche  der  einem  Umlegungsverfahren  zu  unterwerfenden  Grundstücke,  welche
gleichzeitig  mehr  als  die  Hälfte  des  Grundsteuerkapitals  darstellen,  beantragt  wird
und  von  der  Zusammenlegung  eine  erhebliche  Verbesserung  der  Landeskultur  zu
erwarten  ist.

Die  JZusammenlegung  unterbleibt,  wenn  im  Einleitungstermine  fünf  Sechstel
der  Eigenthümer  widersprechen.

Die  Zusammenlegung  kann  sich  auf  sämmtliche  Grundstücke  einer  Gemarkung
oder  auf  einen  durch  natürliche  Begrenzung  oder  besondere  Bewirthschaftung  als
Feldabschnitt  kenntlich  werdenden  Theil  der  Gemarkung  erstrecken.  Grundstücke
einer  benachbarten  Gemarkung  können  in  das  Umlegungsverfahren  gezogen  werden,
wenn  es  zur  Herstellung  wirthschaftlich  zweckmäßiger  Grenzen  geboten  erscheint.

S.  3.

Gebäude,  Hoflagen,  Hausgärten,  Kunstwiesen,  Parkanlagen  und  solche
Anlagen,  deren  Hauptbestimmung  die  Gewinnung  von  Obst,  Hopfen  oder  die
Gartenkultur  ist,  Weinberge,  forstmäßig  bewirthschaftete  Waldgrundstücke,  Seen,
Teiche,  solche  Lehm.,  Sand-,  Kalk=  und  Mergelgruben,  Kalk=  und  andere  Steinbrüche,
  welche  einer  gemeinschaftlichen  Benutzung  nicht  unterliegen,  ferner  sonstige
zur  Gewinnung  von  Fossilien  oder  zu  gewerblichen  Anlagen  dienende  Grundstücke,
ingleichen  Grundstücke,  auf  welchen  sich  Mineralquellen,  Denkmäler  oder  Familiengräber
  befinden,  können  nur  mit  Einwilligung  aller  Betheiligten  in  die  Zusammenlegung
  gezogen  werden.

S.  4.

Zu  dem  Antrage  auf  Ablösung  einer  Dienstbarkeit  ist  sowohl  der  Berechtigte,
als  auch  der  Eigenthümer  des  verpflichteten  Grundstücks  befugt.

Die  Ablösung  der  Berechtigung  auf  Raff=  und  Leseholz,  sowie  der  auf  ein
bestimmtes  Maß  gesetzten  Berechtigung  auf  Holz  oder  Torf  kann  nur  auf  Antrag
aller  Betheiligten  erfolgen.

’i--Werden

  von  einer  Zusammenlegung  Grundstücke  betroffen,  welche  einer
emeinschaftlichen  Benutzung  unterliegen,  die  nach  diesem  Gesetze  aufgehoben  werden
ann,  so  muß  die  Ablösung  oder  Theilung  gleichzeitig  mit  der  Zusammenlegung
bewirkt  werden.

Andere  auf  dem  Grundeigenthum  haftende  Dienstbarkeiten  müssen  bei  Gelegenheit
  einer  nach  diesem  Gesetze  stattfindenden  Auseinandersetzung  auf  Antrag
eines  im  Verfahren  Betheiligten  abgelöst  werden,  wenn  sie  der  wirthschaftlich  zweckmäßigen
  Benutzung  des  dem  Verfahren  unterworfenen  Grundstücks  hinderlich  sind.

S.  6.
Zu  dem  Antrage  auf  Theilung  ist  jeder  Interessent  unbeschadet  der  Fortdauer
  der  Gemeinschaft  für  die  übrigen  Interessenten  befugt.