Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

—  146  —

Nur  dann,  wenn  entweder  der  zehnjährige  Besitzstand  nicht  zuverlässig  ausumitteln
  ist,  oder  von  einzelnen  Theilnehmern  erwiesen  wird,  daß  sie  von  ihrem
Sechte  in  den  letzten  zehn  Jahren  gar  keinen  oder  einen  minderen  Gebrauch  gemacht
  haben,  als  wozu  sie  erweislich  durch  Urkunden,  Erkenntnisse  und  Statuten
befugt  waren,  ist  die  zur  Weidetheilnahme  berechtigte  Viehzahl

1)  bei  den  Interessenten,  welche  zur  Erzeugung  von  Winterfutter  geeignete

Grundstücke  besitzen,  nach  dem  Futterertrage  dieser  Grundstücke,
2)  bei  anderen  Interessenten  und  soweit  die  nach  Nr.  1  festzustellende
Viehzahl  eine  geringere  ist,  auf  anderthalb  Kühe
festzusetzen.
C.  11.

Bei  jeder  Zusammenlegung,  Ablösung  oder  Theilung  bleibt  die  Bestimmung
der  Art  und  Größe  der  Abfindung,  welche  einem  jeden  Theilnehmer  gebührt,
sowie  die  Ausführung  der  Auseinandersetzung  zunächst  dem  freien  Uebereinkommen.
der  Betheiligten  überlassen.  Doch  haben  dieselben  dabei  die  Vorschriften  der
§#  25  und  28  zu  beachten,  auch  müssen  die  Zusammenlegungs-,  Ablösungsund
  Theilungsverträge  zur  Prüfung  und  Bestätigung  der  Auseinandersetzungsbehörde
  vorgelegt  werden.  Kommt  eine  Uebereinkunft  nicht  zu  Stande,  so  finden
die  Vorschriften  der  nachstehenden  Paragraphen  Anwendung.

§.  12.
Die  Zusammenlegung)  Ablösung  und  Theilung  wird  dadurch  bewirkt,  daß
jedem  Theilnehmer  an  Stelle  seines  Eigenthums=  oder  Nutzungsrechts  eine  angemessene
  Absindung  an  Grundstücken,  Geldrente  oder  Kapital  überwiesen  wird.

.  13.

Zu  diesem  Behufe  ist  der  Werth  der  Theilnehmungsrechte  durch  Sachverständige
  abzuschätzen.  Dabei  wird  der  Grund  und  Boden  nach  seinem  gemeinen
  Werthe  veranschlagt.

Der  neueste  Düngungszustand  ist  gleich  den  übrigen  auf  periodische  Nutzungen
schon  verwendeten  Bestellungskosten  Gegenstand  besonderer  Abschätzung  und  muß
dem  Abtretenden  von  dem  Empfänger  in  Geld  besonders  vergütet  werden.

Die  Schätzung  der  abzulösenden  Berechtigung  erfolgt  nach  der  landüblichen,
örtlich  anwendbaren  Art  ihrer  Benutzung  und  dem  durchschnittlichen  reinen  Ertrage
derselben  mit  Rücksicht  auf  die  Theilnahme  anderer  Mitberechtigten.

d.  14.
Bei  den  auf  Forsten  haftenden  Dienstbarkeiten  gelten  für  Ermittelung  des
Werthes  folgende  besondere  Bestimmungen:
Bei  Ermittelung  des  Jahreswerthes  ist  die  durch  die  Rücksicht  auf  den
nachhaltigen  Bestand  der  Forst  bei  deren  ordnungsmäßiger  Bewirthschaftung  gebotene
  Beschränkung  der  Berechtigung  zu  beachten.