Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 61 — 
II. Gemeindekirchenrath. 
A. MWitglieder des Gemeindekirchenraths. 
g. 3. 
Der Gemeindekirchenrath besteht: 
1) aus dem Pfarrer der Gemeinde oder dessen Stellvertreter im Pfarramt, 
2 aus mehreren Aeltesten, welche, soweit ihre Ernennung nicht dem Patron 
zusteht G. 6), durch die Gemeinde gewählt werden (§§. 31 ff.). 
K. 4. 
Sind mehrere Pfarrgeistliche in der Gemeinde fest angestellt, so gehören 
sie sämmtlich dem Gemeindekirchenrathe als Mitglieder an. 
Hülfsprediger auf nicht fundirten Stellen nehmen, auch wenn sie ordinirt 
sind, nur als Mitglieder mit berathender Stimme an den Sitzungen des Ge- 
meindekirchenraths Theil. 5 
Die Zahl der Aeltesten soll nicht mehr als zwölf und nicht weniger als 
vier betragen. In Filialgemeinden kann die Zahl auf zwei beschränkt werden. 
Die Feststellung der Zahl der Aeltesten in den einzelnen Gemeinden erfolgt 
unter Berücksichtigung der Seelenzahl, sowie der sonstigen örtlichen Verhältnisse, 
so lange eine Kreissynode nicht besteht, durch das Konsistorium, nach Errichtung 
einer Kreissynode durch diese nach Vernehmung der Gemeindevertretung. Bei 
vereinigten Muttergemeinden oder Mutter- und Tochtergemeinden ist die Zahl der 
Aeltesten innerhalb des zulässigen Höchstbetrags auf die Gemeinden der Ge- 
sammtparochie angemessen zu vertheilen. 
. 6. 
In Patronatsgemeinden hat der Patron die Befugniß, ein Gemeindeglied, 
welches die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften besitzt G. 32), zum 
Aeltesten zu ernennen. Diese Ernennung erfolgt für einen Zeitraum von sechs 
Jahren; eine Wiederernennung derselben Person ist zulässig. 
Macht der Patron von seiner Befugniß keinen Gebrauch, und besitzt er 
die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften, so kann er selbst in den Ge- 
meindekirchenrath eintreten. Das gleiche Recht hat unter der gleichen Voraus- 
setzung der ein- für allemal bestellte Vertreter desjenigen Patrons, welcher keine 
physische Person ist. 
6. 7 
Die Aeltesten sind im Hauptgottesdienst vor der Gemeinde feierlich einzu- 
führen und durch Abnahne des nachfolgenden Gelübdes zu verpflichten: 
Gelobet Ihr vor Gott und dieser Gemeinde, des Euch befohlenen 
Dienstes sorgfältig und treu, dem Worte Gottes, den Ordnungen der 
(.r. 9886.) 12“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.