Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

K. 6. 
Die durch Juwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außerordentlichen 
Mitglieder G. 14 des Gesehes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, 
soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind. 
5. 7. 
Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. 
Sie ist, abgesehen vom Falle des F. 12 Absatz 2 des Gesetzes, beschlußfähig, 
wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ueber 
einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein 
Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen 
in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zabl 
der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekanntgebung 
der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden 
ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist 
mur zulässig, wenn Niemand widerspricht. 
5. 8. 
Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschluß- 
fassung über: 
1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mit- 
glieder des Vorstandes, sowie ihrer Stellvertreter; 
2) die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden Umlagen; 
3) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnungs- 
ührers; . 
4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von 
Grundeigenthum; 
5) die besondere Verleibung der Wählbarkeit zur Landwirthschaftskammer 
nach F. 6, 2c des Gesetzes; 
6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, §. 10 des Gesetzes; 
7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, F. 12 Absatz 2 des Gesetzes; 
8) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, §. 14 des Gesetzes; 
9) die Bildung von Ausschüssen nach §. 15 des Gesetzes und die Be- 
stimmung über bie Aufgaben dieser Ausschüsse; 
10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder für 
baare Auslagen, F. 16 des Gesetzes; 
11) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen 
über das Kassen- und Rechnungswesen; 
12) die Aenderung der Satzungen; 
13) die im §. 2 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit land- 
wirthschaftlichen und zweckverwandten Vereinen.
	        
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