Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

K.  16.

Alle  Einnahmen  des  Staates  werden  für  Rechnung  der  Staats-Finanzverwaltung
  als  Deckungsmittel  für  den  gesammten  Ausgabebedarf  des  Staates
erhoben,  sofern  nicht  für  einzelne  Einnahmen  durch  die  Spezial-Etats  oder  durch
besondere  Gesetze  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

Die  Einnahmen  der  im  F.  2  unter  Nr.  4  bezeichneten  Fonds  sind  nur  für
Zwecke  der  letzteren  zu  verwenden.

KG.  17.

Stundungen  für  die  Erfüllung  von  Zahlungsverpflichtungen  gegen  den
Staat  dürfen  nur  ausnahmsweise  unter  besonderen  Umständen  bewilligt  werden.

Stundungen  über  den  Jahresabschlußtermin  G.  39)  derjenigen  Kasse  hinaus,
welcher  der  rechnungsmäßige  Nachweis  der  betreffenden  Einnahmen  obliegt,  dürfen
von  den  Behörden  nur  duf  Grund  einer  seitens  des  zuständigen  Ministers  ertheilten
Ermächtigung  und  unter  Angabe  der  Gründe  bewilligt  werden.

Diese  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  solche  Zahlungsverpflichtungen,
  bei  welchen  Kreditgewährungen  für  bestimmte  Fristen  durch  allgemeine
Vorschriften  der  zuständigen  Behörden  zugelassen  oder  im  Geschäftsverkehr  gebräuchlich
  sind.

Auch  bleiben  die  für  8  Verwaltungszweige  bestehenden  besonderen
gelchchen  Bestimmungen  über  die  Stundung  von  Zahlungsverpflichtungen  unberührt.


G.  18.

Von  der  Einziehung  dem  Staate  zustehender  Einnahmen  darf  nur  im
einzelnen  Falle  und,  abgesehen  von  der  Unmöglichkeit  der  Einziehung,  nur  auf
Grund  einer  durch  gesetzliche  oder  durch  Königliche  Bestimmung  ertheilten  Ermächtigung
  abgesehen  werden.  Nur  unter  gleicher  Voraussetzung  dürfen  auch
zur  Staatskasse  vereinnahmte  Beträge  zurückerstattet  werden.

Die  nicht  zur  Einziehung  gelangten  oder  zurückerstatteten  Beträge  sind  in
der  dem  Landtage  gemäß  F.  47  dieses  Gesetzes  vorzulegenden  Uebersicht  von  den
Staats-Einnahmen  und  Ausgaben  bei  den  betreffenden  Etatstiteln  summarisch  mitzutheilen.
  Solange  und  soweit  beide  Häuser  des  Landtags  zustimmen,  kann  von
dieser  Mittheilung  bezüglich  einzelner  Arten  nicht  zur  Einziehung  gelangter  oder
zurückerstatteter  Beträge  abgesehen  werden.

K.  19.

Zur  Staatskasse  vereinnahmte  Beträge,  welche  zurückerstattet  werden  müssen,
sind,  wenn  die  Zurückerstattung  erfolgt,  solange  die  betreffenden  Fonds  noch
offen  sind,  von  der  Einnahme  bei  den  letzteren  wieder  abzusetzen,  bei  späterer
Zurückerstattung  aber  als  Ausgabe  zu  verrechnen.

Zurückersiatter  Gerichtskosten  und  Geldstrafen  sowie  indirekte  Steuern  können
immer  von  der  Einnahme  abgesetzt  werden.

(Nr.  9991.)