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Bei der Eisenbahnverwaltung können die Beträge an Einnahmen aus dem
Personen-, Gepäck= und Güterverkehr, welche in der Rechnung des Vorjahres
auf Grund der zum Jahresabschlusse stattgefunderen vorläufigen Feststellung zu
viel verrechnet sind, von den Eimahmen des folgenden Statsjahres abgesetzt werden.
KG. 20.
Den Ausgabefonds dürfen Rückeinnahmen, unbeschadet der Bestimmung
im K. 36 dieses Gesetzes, nur auf Grund besonderer Ermächtigung durch den
Etat zugeführt werden.
Bei Bauausführungen dürfen jedoch die Erlöse aus der Wiederveräußerung
von Grundstücken und beweglichen Gegenständen, welche über den dauernden
Bedarf hinaus aus den betreffenden Baufonds erworben find, den letzteren) so-
lange dieselben noch offen find, wieder zugeführt werden.
Bel Bauten, welche auf Grund eines dem Landtage vorgelegten Bau-
anschlages ausgeführt werden" dürfen auch sonstige bei der Bauausführung sich
ergebende Einnahmen zu den Kosten des Baues mitwerwendet werden, wenn diese
Einnahmen in dem Vauanschlage veranschlagt und von dem gesammten Koften-
bedarf in Abzug gebracht sind.
g. 21.
Befoldungen und andere bei der Pensionirung in Anrechmung zu bringende
Diensteinkünfte dürfen nur auf Grund einer durch die Spezial-Etats oder durch
besondere Gesetze ertheilten Ermächtigung verliehen werden.
g. 22.
Die Guabdenbezůge von den Diensteinkünften verstorbener Beamten sind
bei denselben Fonds zu verausgaben, aus welchen die betreffenden Diensteinkünfte
zu zahlen waren.
Diese Bestimmung kommt auch bei den Fonds zu Pensionen und zu Unter-
stützungen entsprechend zur Anwendung.
#K. 23.
Ersparnisse; welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Dienst.
einkünften etatsmäßiger Beamten dadurch entstehen, daß Stellen zeitweise nicht
besetzt sind oder von ihren Inhabern nicht versehen werden, könmen bis auf Höbe
der für die einzelne Stelle verfügbaren Beträge, wenn und soweit sie nicht zur
Bestreitung der Kosten einer kommissarischen Verwaltung der Stelle erforderlich
sind, zur Gewährung von außerordentlichen Remunerationen für die unmittelbare
oder mittelbare Betheiligung an der Wahrnehmung der Geschäfte der betreffenden
Stelle verwendet werden.
Bleibt eine neu errichtete Stelle länger als ein Jahr unbesetzt, so ist bier-
über in der dem Landtage gemäß §. 47 dieses Gesetzes vorzulegenden Uebersicht
bei dem betreffenden Etatstitel Mittheilung zu machen.