Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

— 96 
§. 39. . 
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Licunsh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 20. Mai 1898. 
¶. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Vosse. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
v. Bülow. Tirpih. 
(Nr. 9993.) Verfügug des Justizministers, betreffend die Aulegung des Grundbuchs für 
einen Theil des Bezirks des Amtsgerschts Biedenkopf. Vom 16. Mal 1898. 
A## Grund des §. 39 des Gesetzes, betrefsend das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals freien 
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich 
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Rassau, vom 19. August 1895 (Gesetz- 
Samml. S. 481) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von An- 
sprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch darselbst vorgeschriebene Ausschluß- 
frist von sechs Monaten 
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Biedenkopf gehörigen Gemeindebezirk 
Wolzhausen 
am 15. Juni 1898 beginnen soll. 
Verlin, den 16. Mai 1898. 
Der Justizminister. 
Schönstedt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.