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Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für
nothwendig erachtete, der Enteignun unerworsene Grundeigenthum mitt Einschluß
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigungen
nicht zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei
von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die
dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für
die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen.
Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des
übenwiesenen Terrains zur Last fallen.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und
Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich
angeordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Binnen acht Wochen nach Vorlage des betreffenden Auszuges ist die
Eisenbahnverwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist
innerhalb dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahn-
verwaltung die Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu be-
antragen, zu welchem Zweck die Herzoglich Braunschweigische Regierung der
Königlich Preußischen Regierung für ihr Gebiet das Enteignungerecht rechtzeitig
ertheilen wird. Vergleiche über Grunderwerbsentschädigungen jeder Art bedürfen
der Zustimmung der Herzoglich Braunschweigischen Regierung. Wird diese Zu-
stummung versagt, so ist das förmliche Enteignungsverfahren durchzuführen.
er im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Auf-
wand einschließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann
u ersetzen.
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen
der Uebertragung dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 über-
nommenen Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w.
mit letzteren sich zu verständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer der-
artigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich
Preußischen Regierung verhaftet.
Die Hohen vertragschlicßenden Regierungen sind darin einig) daß die Her-
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen,
soweit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn-
verwaltung ist.
(Nr. 9999.)