Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen 
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder 
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze 
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für 
nothwendig erachtete, der Enteignun unerworsene Grundeigenthum mitt Einschluß 
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst 
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der 
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigungen 
nicht zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei 
von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die 
dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für 
die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. 
Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des 
übenwiesenen Terrains zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden 
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und 
Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich 
angeordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in 
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. 
Binnen acht Wochen nach Vorlage des betreffenden Auszuges ist die 
Eisenbahnverwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist 
innerhalb dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahn- 
verwaltung die Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu be- 
antragen, zu welchem Zweck die Herzoglich Braunschweigische Regierung der 
Königlich Preußischen Regierung für ihr Gebiet das Enteignungerecht rechtzeitig 
ertheilen wird. Vergleiche über Grunderwerbsentschädigungen jeder Art bedürfen 
der Zustimmung der Herzoglich Braunschweigischen Regierung. Wird diese Zu- 
stummung versagt, so ist das förmliche Enteignungsverfahren durchzuführen. 
er im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Auf- 
wand einschließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann 
u ersetzen. 
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen 
der Uebertragung dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 über- 
nommenen Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. 
mit letzteren sich zu verständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer der- 
artigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich 
Preußischen Regierung verhaftet. 
Die Hohen vertragschlicßenden Regierungen sind darin einig) daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, 
soweit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn- 
verwaltung ist. 
(Nr. 9999.)
	        
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