Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

Artikel K. 
Ein Recht auf den Erwerb der in das Herzoglich Brauuschweigische 
Staatsgebiet entfallenden Bahnstrecke wird die m** Braunschweigische Re- 
gierung, so lange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen 
Staates sich befindet, nicht in Anspruch nehmen. 
Artikel X. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahubesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artifel XI. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitß Far landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Rolstaten= .Urkunden soll in Berlin 
erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben umterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschechen zu Berlmm, den 26. Februar 1897. 
(L. S.) Dr. Micke. (L. S.) Kubigtz. 
(. S.) Lehmann. 
Der vorstehende Staatevertrag ist ratifizirt worden und die Aus##echselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
Seseb, Sauml. 1808. (Nr. 9909.) 24
	        
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