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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N.. 18.—
Inhall: Nachtragsevertrag zu dem Siaats#ertrage vom 17. Okiober 1878 über das Landgericht in Rudel-Ktett,
S. 1138. — Berichtigung, S. 111.
(Nr. 10000.) Nachtragsvertrag zu dem Staatsvertrage vom 17. Oktober 1878 äber das
Landgericht in Rudolstadt. Vom 25. Frbruar 1898.
S.e Majestät der König von Preußen, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen
und Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt haben
eine Abänderung des Staatsvertrags vom 17. Oktober 1878 üÜber die Errichtung
eines Landgerichts in Rudolstadt in Aussicht genommen, um eine andere Regelung
der Gehälter der Landrichter zu ermöglichen, und haben zum Zwecke einer Vereinbarung
hierüber zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Masestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Oberjustizrath Felix Vierhaus,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Regierungsrath Karl Nohr,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Ferdinand Hauthal,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staatsvertrag
geschlossen haben.
Artikel 10 des Staatsvertrags vom 17. Oktober 1878 erhält mit Wirkung
vom 1. Juli 1898 ab die nachstehende abgeänderte Fassung:
Die Gehälter der Landrichter werden nach Dienstaltersstufen
geregelt. Das Besoldungsdienstalter wird von der ctatsmäßigen
Anstellung in einem Richteramte oder dem Amte eines Staatsanwalts
ab berechnet. Darüber, in wie weit die in einem anderen etatsmäßigen
Amte des Staatsdienstes zugebrachte Dienstzeit anzurechnen ist,, bleibr
die Vereinbarung im einzetnen Falle vorbehalten. Das Besoldunge,
dlenstalter ist in der Anstellungsurkunde anzugeben.
Gele-Samml. 1898. (Nr. 10000.) 25
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1898.