Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

—  113  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

N..  18.—

 

Inhall:  Nachtragsevertrag  zu  dem  Siaats#ertrage  vom  17.  Okiober  1878  über  das  Landgericht  in  Rudel-Ktett,
  S.  1138.  —  Berichtigung,  S.  111.

 

(Nr.  10000.)  Nachtragsvertrag  zu  dem  Staatsvertrage  vom  17.  Oktober  1878  äber  das
Landgericht  in  Rudolstadt.  Vom  25.  Frbruar  1898.

S.e  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen
  und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt  haben
eine  Abänderung  des  Staatsvertrags  vom  17.  Oktober  1878  üÜber  die  Errichtung
eines  Landgerichts  in  Rudolstadt  in  Aussicht  genommen,  um  eine  andere  Regelung
der  Gehälter  der  Landrichter  zu  ermöglichen,  und  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung
  hierüber  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Masestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Oberjustizrath  Felix  Vierhaus,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:
Höchstihren  Regierungsrath  Karl  Nohr,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren  Geheimen  Staatsrath  Ferdinand  Hauthal,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden  Staatsvertrag
  geschlossen  haben.
Artikel  10  des  Staatsvertrags  vom  17.  Oktober  1878  erhält  mit  Wirkung
vom  1.  Juli  1898  ab  die  nachstehende  abgeänderte  Fassung:

Die  Gehälter  der  Landrichter  werden  nach  Dienstaltersstufen
geregelt.  Das  Besoldungsdienstalter  wird  von  der  ctatsmäßigen
Anstellung  in  einem  Richteramte  oder  dem  Amte  eines  Staatsanwalts
ab  berechnet.  Darüber,  in  wie  weit  die  in  einem  anderen  etatsmäßigen
Amte  des  Staatsdienstes  zugebrachte  Dienstzeit  anzurechnen  ist,,  bleibr
die  Vereinbarung  im  einzetnen  Falle  vorbehalten.  Das  Besoldunge,
dlenstalter  ist  in  der  Anstellungsurkunde  anzugeben.

Gele-Samml.  1898.  (Nr.  10000.)  25

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juni  1898.