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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 19.—
Inhalt: Verordnung wegen Abänderong des F. 11 der Verordnung vom 25. Mal 1887, betressend die
Elarichtung einer ärztlichen Standesvertretung, S. 118. — Verfügung bes Justizminikters,
betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Homburg
vor der Höhe, S. 1169. — Bekanntmachung der nach bem Gesetz vom 10. Upril 1872 burch
die Regierungs- Amtsblätter publlzirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden #., G. 118.
(Nr. 10001.) Verordnung wegen Abänderung des §. 11 der Verordnung vom 25. Mai
1887, betreffend die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung. Vom
20. Mai 1898.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Artikel J.
An Stelle des K. 11 der Verordnung vom 26. Mai 1887, betreffend die
Einrichtung einer ärztlichen Standebvertretung (Gesetz -Samml. S. 169), tritt
folgende Vorschrift:
l.
Den zu den Sitzungen der Provinzial-Medizinal-Kollegien und
der Wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen von aus-
wärts einberufenen Vertretern der Aerztekammern sind Tagegelder und
Reisekosten aus der Staatskasse zu gewähren.
An Tagegeldern erhalten dieselben:
1) für die Theilnahme an den Berathungen der Wiserschaft
lichen Deputation für das Medizinalwesen 18 Mark,
2) für die Theilnahme an den Sitzungen der Provinzial-
Medizinal-Kollegien 15 Mark.
An Reisekosten sind ihnen die den Beamten der vierten Rang-
klasse zustehenden Sätze zu gewähren.
Artikel I.
Diese Verordnung tritt vom 1. Oktober 1897 ab in Kraft.
Geseh · Samml. 1698. Nr. 10001.) 26
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1898.