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Feststellung des Anrechnungswerthes und der Abfindungen nach Maßgabe der
Bestimmungen der §#§. 25 bis 27 zu berücksichtigen.
Der Anspruch des Ehegatten auf Unterhalt erlischt mit seiner Wieder-
verheirathung. In diesem Falle kann der Ehegatte von dem Anerben die Zahlung
eines dem Werthe des Anspruches entsprechenden Kapitals, jedoch nie mehr als
den Betrag seiner Zuwendungen an die Erbmasse, verlangen.
. 37.
Die Betheiligten können verlangen, daß ihre Abfindungsrenten (6. 29),
ihre Ansprüche auf den Voraus (F. 32) und auf Unterhalt (II. 35 und 36)
sowie ihr Vorkaufsrecht (F. 33) im Grundbuche eingetragen werden, und zwar
die Abfindungsrenten mit dem Range vor den übrigen Ansprüchen.
Im Falle der Veräußerung des Anerbengutes kann der Anerbe die Löschung
des eingetragenen Rechtes auf Unterhalt beanspruchen, sofern er gleichzeitig für
die Erfüllung seiner aus den §F. 35 und 36 sich ergebenden Verbindlichkeiten
anderweite Sicherheit leistet.
K. 38.
Für die Berechnung des Pflichttheils dersenigen Betheiligten, welche nicht
Anerben werden, ist der Betrag ihres nach diesem Gesetze zu ermittelnden Erb-
theiles maßgebend; es ist jedoch bei der Berechnung der dem Anerben gebührende
Voraus nicht zu berücksichtigen.
Dasselbe gilt von dem Antheile an dem Gesammtgut, welchen Abkömmlinge
bei Eintritt oder Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft verlangen können.
. 39.
Steht ein zu dem Gesammtgute einer Gütergemeinschaft nicht gehörendes
Anerbengut in dem für die Auseinandersetzung maßgebenden Zeitunkte im Eigen-
thume mehrerer Personen, so kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht
zur Amwendung, es sei denn, daß der zum Anerben Berufene Miteigenthümer
des Gutes war und in Folge des Anerbenrechts Alleineigenthümer des Gutes wird.
K. 40.
Das Nachlaßgericht hat bei der Auseinandersetzung auf eine Zütliche Ver-
einbarung der Betheiligten nach Maßgabe dieses Gesetzes hinzuwirken.
In dem Verfahren ist der Anrechnungswerth zu bestimmen.
Die Bestimmung erfolgt durch zwei Sachverständige, von denen der eine
von dem Anerben, der andere von den übrigen Betheiligten zu wählen ist.
Wird ein Sachverständiger von dem Anerben oder von den übrigen Betheiligten
nicht gewählt oder kommt unter den letzteren eine Einigung über die Person
des Sachverständigen nicht zu Stande, so wird der Sachverständige von dem
Nachlaßgerichte ernannt.