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Die Landgüterordnung für die Provinz Westfalen und die Kreise Rees,
Essen (Land), Essen (Stadt), Duisburg und Mülheim a. d. Ruhr vom 30. April
1882 (Gesetz Samml. S. 255) tritt am 1. Januar 1900 außer Kraft.
Neue Eintragungen in der Landgnuterrolle dürfen nach dem 1. Juli 1899
nicht mehr erfolgen.
Bei denjenigen Grundstücken, welche am 1. Juli 1899 in der Landgüter-
rolle eingetragen sind und den Erfordernissen des §. 2 entsprechen, hat der
Spezialkommissar bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Eintragung der
Anerbengutseigenschaft im Grundbuche zu ersuchen. Aendert sich hierdurch die
Reihenfolge, in welcher die Betheiligten zu Anerben berufen werden, so ist der
Eigenthümer bei Benachrichtigung von der Eintragung der Anerbengutseigenschaft
auf diese Aenderung hinzuweisen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, an Bord M. Y. „Hohengollern“, den 2. Juli 1898.
L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
v. Bülow. Tirpit.
Redlgirt im Burenu des Staatsminssteriums.
Verlin, gedruck in der Relchöbructerrl.