Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

– 153 — 
Die Landgüterordnung für die Provinz Westfalen und die Kreise Rees, 
Essen (Land), Essen (Stadt), Duisburg und Mülheim a. d. Ruhr vom 30. April 
1882 (Gesetz Samml. S. 255) tritt am 1. Januar 1900 außer Kraft. 
Neue Eintragungen in der Landgnuterrolle dürfen nach dem 1. Juli 1899 
nicht mehr erfolgen. 
Bei denjenigen Grundstücken, welche am 1. Juli 1899 in der Landgüter- 
rolle eingetragen sind und den Erfordernissen des §. 2 entsprechen, hat der 
Spezialkommissar bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Eintragung der 
Anerbengutseigenschaft im Grundbuche zu ersuchen. Aendert sich hierdurch die 
Reihenfolge, in welcher die Betheiligten zu Anerben berufen werden, so ist der 
Eigenthümer bei Benachrichtigung von der Eintragung der Anerbengutseigenschaft 
auf diese Aenderung hinzuweisen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, an Bord M. Y. „Hohengollern“, den 2. Juli 1898. 
L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
v. Bülow. Tirpit. 
Redlgirt im Burenu des Staatsminssteriums. 
Verlin, gedruck in der Relchöbructerrl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.