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Auf Anordnungen der Kirchenbehörde über Gewährung von Zuschüssen
und Miethsentschädigungen finden die Vorschriften der Kirchenverfassungsgesetze,
betreffend die Zwangsetatisirung, Anwendung.
Artikel 8.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes der Alterszulagekasse darüber, ob
und in welcher Versicherungsklasse eine Pfarrstelle zu versichern ist, sowie gegen
die Entscheidung der Kirchenbehörde über die Uebernahme der Stelleneinkünfte
seitens den Stelleninhabers findet der ordentliche Rechtsweg nicht statt.
Die in allgemeinen oder besonderen Gesetzen begründeten Rechte des Pfarr-
vermögens oder einzelner Theile desselben, insonderheit steuerliche Vorrechte oder
sonstige Privilegien, welche mit dem Stellenvermögen oder den Einkünften der
Marrstelle verknüpft sind, bleiben bestehen, auch wenn das Stellenvermögen oder
die Einkünfte der Pfarrstelle auf Grund der Vorschriften der anliegenden Kirchen-
gesetze sich nicht mehr im Nießbrauche des Stelleninhabers befinden.
Wegen der Ansprüche der Geistlichen auf das Grundgehalt, die Alters-
zulagen, die Luschüsse und Miethsentschädigungen sowie wegen der Entschädigungen
(C. 16 ber Satungen) finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes,
betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 (Gesetz-
Samml. S. 241) entsprechende Anwendung.-
Artikel 9.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Finanzminister und der
Minister der geistlichen Angelegenheiten beauftragt.
Artikel 10.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1899 in Krafst.
Urhudlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 2. Juli 1898.
¶. S) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
v. Bülow. Tirpit.