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zu verwaltender Zuschußfonds gegründet, in welchen die vom Staate für biesen
Zweck gewährte Summe fließt.
Ueber die Gewährung der Beihülfen beschließt das Konsistorium unter
Mitwirkung des Provinzial= Synodalvorstandes.
Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
« §22.
Hinsichtlich der Berechnung eines Ruhegehalts (Emeritenantheils), der
Bercchnung der Beiträge zum Pensionsfonds und der Pfründenabgabe (§. 4,
12, 13, 14, 19 des Kirchengesetzes vom 26. Januar 1880 — Kirchliches Gesetz-
und Verordnungsbl. S. 37 beehungeweise des Shänsungsgeschev vom 16. März
1892 — Kirchliches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 49) bieibt der bisherige
Rechtszustand bis auf Weiteres bestehen.
K. 23.
Bei denjenigen Pfarrstellen, welche den Vorschriften dieses Kirchengesetzes
unterliegen, stehen im Falle einer Sterbe- und Gnadenzeit während des Sterbe-
monats und des darauf folgenden Monats den Erben, nächst diesen, sowie
während einer weiteren Gnadenzeit von sechs Monaten — den Hinterbliebenen —
die Fortsetzung des Nießbrauchs der Dienstwohnung und des Hausgartens be-
Feehungsweise die Miethsentschädigung, sowie das Grundgehalt der Stelle, die
Alterszulagen, die Zuschüsse und die nach g. 16 der Satzungen dem Geistlichen
gewährte Entschädigung zu.
Soweit die Ausnahme des §. 13 Mlatz greift, treten die Erben und
Hinterbliebenen bis zum Ablauf der Sterbe= und Gnadenzeit in die Rechte und
Pflichten des Stelleninhabers ein.
Diejenigen Verpflichtungen, welche nach den . 4 Absatz 2, 5 und 6 des
Kirchengesetzes vom 18. Juli 1892, betreffend die Sterbe. und Gnadenzeit bei
Pfarrstellen (Kirchliches Gesetzz und Verordnungsbl. 1893 S. 1), den zum Bezug
der Stelleneinkünfte Berechtigten auferlegt sind, liegen den Erben und den Hinter-
bliebenen beziehungsweise den vom Konsistorium bezeichneten Berechtigten G. 2
Absatz 2 a. a. O.) ob.
. s«24.
·DieBestimmungendessZderSapunYenbezüglichdersusammmsetzung
des Verwaltungsausschusses und des F. 24 bezüglich der Gewährung von Tage-
geldern und Reisekostenvergütungen finden, vorbehaltlich des Zustandekommens
übereinstimmender Kirchengesetze der am Pfarr-Wittwen- und Waisenfonds
betheiligten Landeskirchen, auf den gemäß Kirchengesetz vom 31. März 1895 —
Kirchliches Gesetzz und Verordnungsbl. S. 17 — gebildeten Pfarr-Wittwen-
und Waisenfonds Anwendung.