Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Bei den am 1. Oklober 1897 bestehenden Pfarrstellen ist das an diesem 
Tage vorhandene Stelleneinkommen, bei den in der Zeit vom 1. Oktober 1897 
bis zum Inkrafttreten der Kasseneinrichtung errichteten Pfarrstellen das am Tage 
der Errichtung vorhandene Stelleneinkommen zu Grunde zu legen. 
Pfarrstellen, welche mit oder nach dem Inkrafttreten der Kasseneinrichtung 
errichtet werden, sind in Klasse 1 zu versichern. Die Versicherungepflicht mehrerer 
dauernd verbundener Pfarrämter bemißt sich nach der Gesammtsumme des 
Stelleneinkommens. " 
8. 6. 
Der Versicherungspflicht unterliegen nicht die Pfarrstellen der Militär- und 
Anstaltsgeistlichen, ferner solche Pfarrstellen, 
a) welche mit einem anderen Amte als einem kirchlichen dauernd ver- 
bunden sind und deren Inhaber nach den bisherigen Bestimmungen 
Aufbesserungs= und Alerszulagen aus Staatsfonds zu erhalten nicht 
berechtigt waren, 
b) deren Inhabern durch besondere Gehaltsregulative oder ähnliche Ein- 
richtungen am 1. Oktober 1897 mindestens dieselben Bezüge, wie 
durch das Kirchengesetz und diese Satzungen, zugesichert sind. 
Unterliegen die letzteren Pfarrstellen, ungeachtet bestehender Regulative 
oder entsprechender anderer Einrichtungen, der Versicherungspflicht, so ist die 
Versicherungsklasse nach dem Mindestbetrage des Gehalts zu bestinnnen. 
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Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarr- 
stellen Alterzsulagen von je 600 Mark in fünfjährigen, nach dem Dienstalter 
bemessenen Abschnitten, dergestalt, daß gewährt werden: 
in Klasse 1I vom vollendeten 5. Dienstjahre ab. 600 Mark, 
- - 10. - . . . 1200. 
". 1 15. r 4## 1 800 * 
- - 20. - — 2400 - 
- 25. - -..... 3000 * 1 
in Klasse 1 - 10. -..... 600 
* "* 15. - -..... 1 200 " 
" - 20. -..... 1800 
25. -..... 2400-, 
inKlassellls - 15 -..... 600 
4 1 20 e * . 1 200 "* 
1 I 25 - EE 1 800 " 
in Klasse IV. 20. 600 
- « 25. - -... 1 200 ö 
in Klasse W. O"c 25. " 600 
(Tr. 10010)
	        
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