Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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K. 12. 
Die Alterszulagen werden von der Alterszulagekasse für evangelische Geist- 
liche gezahlt, welche als gemeinsame Einrichtung der im Gebiete des Preußischen 
Staates bestehenden evangelischen Landesürchen behufs Verficherung der Alters- 
zulagen errichtet wird. 
Für die Rechte und Pflichten der Alterszulagekasse, der Geistlichen, Pfarr- 
stellen und Kirchengemeinden, sowie für die Organisation und Verwaltung der 
Kasse find die anliegenden Satzungen maßgebend. 
c. MBienstwohnung. 
g. 13. 
Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Stelleninhabers und den 
örtlichen Verhältnissen entsprechen. 
Ausnahmsweise kann statt derselben mit Genehmigung des Konfistoriums 
eine aneee Miethsentschädigung gewährt werden. 
o es nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, soll al9 Zubehör der 
Dienstwohnung auch ein Hausgarten ohne Anrechnung auf das Grundgehalt dem 
Stelleninhaber bereit gestellt werden. 
8. 14. 
Als Miethsentschädigung ist in vierteljährlichen Beträgen eine Geldsumme 
zu gewähren, welche eine ausreichende Entschädigung für die nicht gewährte Dienst- 
wohnung dorstellt. 
K. 15. 
Ueber die Höhe der Miethsentschädigung, sowie über die Frage, ob und 
in welchem Umfange ein Hausgarten zu gewähren ist, beschließt der Kirchen- 
vorstand. Der Beschluß unterliegt der Genehmigung des Konsistorimms. Stimmt 
das Konsfstorium nicht zu) so ist die vorherige Anhörung des Bezirks-Synodal- 
ausschusse erforderlich. 6 
i dauernd vereinigten Pfarrstellen K. 2 Absathz 1) treten bebufs Fassung 
des Beschlusses die mehreren Kirchenvorstände zu einem gemeinschaftlichen Kirchen- 
vorstand zusammen. 
K. 16. 
Die Einziehung einer Dienstwohnung oder eines Hausgartens ist nur mit 
Genehmigung des Konsistoriums zulässig. 
S. 17. 
Hinsichtlich der Tragung der Kosten für die Unterhaltung der Dienstwohnung 
behält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden.
	        
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