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30. Juni 1882 (Gesetz Samml. S. 330) und 19. Februar 1894 (Gesetz= Sanul.
S. 15) werden folgende Bestimmungen getroffen:
1) Die nach Maßgabe des gegenwärtigen Kirchengesetzes gewährten Grund-
gehälter, Zuschüsse und Alterszulagen sowie die nach F. 16 der Satzungen
der Alterszulagekasse zu zahlenden Entschädigungen gelten als an-
rechnungsfähige Diensteinnahme ##un Sinne der Emeritirungsordnung
und der dieselbe abändernden Kirchengesetze.
Die Dienstwohnung und der als Zubehör gewährte Hausgarten
beziehungsweise die Miethsentschädigung werden mit 10 Prozent der
sonstigen Diensteinmahme bis zum Hoöchstbetrage von 360 Mark be-
rechnet.
2) Als dauernd mit der Pfarrstelle verbundene Einnahmen im Sinne des
§. 12 Absatz 1 der Emeritirungsordnung vom 16. Juli 1873 gelten
bei künftig eintretenden Emeritirungen der den Vorschriften des gegen-
wänigen Gesetzes unterworfenen Geistlichen nur die Grundgehälter, die
zu dem Grundgehalte einer Parrstelle dauernd bewilligten festen Zu-
schüsse und die Dienstwohnung beziehungsweise Miethsentschädigung.
Bei den unter das gegenwärtige Gesetz fallenden Pfarrstellen findet ein
Eintreten des Emeritirungsfonds nach §. 12 Absatz 6 der Emeritirungs-
ordnung und nach Artikel VI des Kirchengesetzes vom 19. Februar
1894 nicht mehr statt.
4) Die jährliche Abgabe an den Emeritirungsfonds (§. 14 Nr. 1 der
Emeritirungsordnung, Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 2. Februar
1876 und Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 30. Juni 1882) ist für
alle Geistlichen, welche den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
unterliegen, fortan nach Prozenten der anrechnungsfähigen Dienstein-
nahme, soweit dieselbe in 100 Mark aufgeht, zu berechnen und beträgt:
n) bei einer Diensteinnahme bis zu 2399 Mark 3/1 Prozent,
b) bei einer Diensteinnahme bis zu 3599 Mark 1⅞6 Prozent,
c) bei einer Diensteinnahme von 3600 Mark oder darüber
1½6 Prozent.
Die Bestimmungen im Artikel 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom
30. Juni 1882 wegen Reservirung der dort bezeichneten Restzahlungen
der Dienstnachfolger, sowie die in demselben Artikel und in Artikel VI
des Kirchengesetzes vom 19. Februar 1894 gegebenen Vorschriften über
die besondere Verwendung der beim Emeritirungsfonds angesammelten
Kapitalien kommen allgemein in Wegfall.
6) Das Landeskonsistorium wird ermächtigt, den durch Beiträge der
Bezirkssynodalkassen aufzubringenden jährlichen Zuschuß zum Emeri-
tirungsfonds G. 14 Ziffer 3 der Emeritirungsordnung vom 16. Juli
1873, Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 30. Juni 1882) für das beim
Gesey, Samml. 1898. (Nr. 10010.) 37
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