Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

Ueber die Voraussetzungen der Uebernahme, die Höhe des Uebernahme- 
preises und die Zahlungsbedingungen entscheidet nach Anhörung der Betheiligten 
und des Dihbzesan-Synodalvorstandes das Konststorium. · 
§.I4. 
WegenbckAuseinaudkrschungzwischendemStelleninhabetunddet 
Kirchengemeinde finden die Vorschriften, welche über die Auseinandersetzung 
wwischen dem Stelleninhaber und dem Amtsnachfolger gelten, mit der Maßgabe 
l#mwendung, daß, wenn eine Einigung nicht erzielt wird, nach Anhörung des 
Diözesan-Synodalvorstandes das Konsistorium endgültig entscheidet. 
K. 15. 
Auf besonderen Rechtstiteln oder auf öffentlichem Recht beruhende Ver- 
pflichtungen Dritter gegenüber der Pfarrstelle bleiben bestehen. 
K. 16. 
Das Kirchengesetz findet keine Anwendung auf diejenigen Pfarrstellen, 
welche bei der Alerszulagekasse nicht versichert 8 soweit dieses Geset nicht 
selbst Abweichungen vorsieht. 
K. 17. 
Die nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes neu errichteten Pfarr- 
stellen, deren Einkommen unter 4 800 Mark beträgt, unterliegen den Vorschriften 
dieses Kirchengesetzes mit der Maßgabe, daß ein Grundgehalt von 1 800 Mark 
bereit zu stellen ist. 
§. 18. 
Im Falle der späteren Erhöhung des Stelleneinkommens einer Pfarrstelle 
auf 4 800 Mark und darüber verbleibt es bei der Anwendung dieses Kirchen- 
gesetzes. Bei einer späteren Verminderung des Stelleneinkommens unter 
4 800 Mark hat die Kirchengemeinde eine Besoldung von 4 800 Mark zu 
gewähren, sofern die Stelle nicht zur Versicherung bei der Alterszulagckasse zu- 
gelassen wird C. 11 der Satzungen). In letzterem Falle finden die Vorschriften 
dieses Kirchengesetzes auf diese Pfarrstelle Anwendung. 
+. 19. 
Die Höhe des Stelleneinkommens wird das erste Mal für den 1. Oktober 
1897 ermittelt und festgesetzt. 
Im Bedarföfalle kann später eine erneute Festsetzung stattfinden. Die nach 
5. 2 erfolgte Festsetzung des Grundgehalts wird dadurch nicht berührt. 
Für die Berechnung des Stelleneinkommens sind die für die Aterszulage- 
kasse geltenden Grundsätze maßgebend. 
O##r. 10010,
	        
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