Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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» 8.20. 
Ueber die jeweilige Höhe des Stelleneinkomment beschließt das Presbyterium. 
Die Festsetzung erfolgt durch das Konsistorium nach Anhörung des Stellen- 
inhabers und des Diozesan-Synodalvorstandes 
. Die Herabsetzung des Stelleneinkommens ist nur mit Genehmigung des 
Konsistoriums zulässig. 
  
  
K. 21. 
Behufs Gewährung von Beihülfen an solche Kirchengemeinden, welche zur 
Aufbringung der Grundgehälter, Zuschüsse und Alterszulagekassenbeiträge für die 
beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden und bei der Alterszulagekasse 
versicherten Parrstellen Umlagen ausschreiben müssen, wird ein von dem Kon- 
sistorium zu verwaltender Zuschußfonds gegründet, in welchen die vom Staate 
für diesen Zweck gewährte Summe dfließt. 
Ueber die zwährn, von Beihülfen beschließt das Konfistorium unter 
Mitwirkung des Gesammt-Synodalausschusses. 
— 
Behufs Gewährung von Beihülfen an leistungsunfähige Kirchengemeinden, 
welche zur Aufbringung der Grundgehälter, uschüsse, Müihntschkdigengen umd 
Alterszulagekassenbeiträge für neu zu gründende Pfarrstellen und behufs Besoldung 
von Hülfspfarrern Umlagen ausschreiben müssen, wird ein landeskirchlicher Hülfs- 
sonds gegründet, für welchen allzährlich eine Umlage von einem Prozent der 
von den Migleern. der evangelischen Kirchengemeinschaften des Konfistorialbezicks 
zu zahlenden Staatseinkommensteuer erhoben wird. 
Der landeskirchliche Hülfsfonds wird durch das Konsistorium nach Maß- 
abe eines von ihm unter Zuziehung des Gesammt- Synodalausschusses aufzustellen- 
—2 Regulativs verwaltet. 
g. 23. 
Die Bestimmungen des K. 3 der Satzungen bezüglich der Zusammensetzung 
des Verwaltungsausschusses und des §. 24 bezüglich der Gewährung von Tage- 
eldern und Reeisekostenvergütungen finden, vorbehaltlich des Zustandekommens 
übereinstimmender Kirchengesetze der am Pfarr-Wittwen= und Waisenfonds be- 
theiligten Landeskirchen, auf den gemäß Kirchengesetz vom 31. März 1895 ge- 
bildeten Pfarr-Wittwen- und Waisenfonds Anwendung. 
5. 24. 
Bis zum Erlaß eines anderweitigen Kirchengesetzes erhalten die zum Bezug 
des Sterbe= und Gnadenquartals Berechtigten bei denjenigen Müarrstellen, welche 
bei der Alterszulagekasse verfichert sind, vorbehaltlich ihres Anspruches auf Fort- 
gewährung der Dienstwohnung oder der Miethsentschädigung, anstatt des Stellen- 
einkommens die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu zahlenden Grundgehälter, Zuschüsse,
	        
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