Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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6. 
Die Versicherung erfolgt 
bei einem Stelleneinkommen 
unter 3600 Mark in Klasse 1, 
von 3600 bis 389099 . I1, 
l. 3900 41909)92 UHlI, 
". 4200 4490999 Py, 
. 4500 4799. V. 
Bei den am 1. Oktober 1897 bestehenden Pfarrstellen ist das an diesem 
Tage vorhandene Stelleneinkommen, bei den in der Zeit vom 1. Oktober 1897 
bis zum Inkrafttreten der Kasseneinrichtung errichteten Pfarrstellen das am Tage 
der Errichtung vorhandene Stelleneinkommen zu Grunde zu legen. 
Marrstellen, welche mit oder nach dem Inkrafttreten der Kasseneinrichtung 
errichtet werden, sind in Klasse I zu versichern. Die Versicherungspflicht mehrerer 
dauernd verbundener Pfarrämter bemißt sich nach der Gesammtsumme des 
Stelleneinkommens. 6 
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Der Versicherungspflicht unterliegen nicht die Pfarrstellen der Militär- und 
Anstaltsgeistlichen, ferner solche Pfarrstellen, 
a) welche mit einem anderen Amte als einem kirchlichen dauernd ver- 
bunden sind, und deren Inhaber nach den bisherigen Bestimmungen 
Aufbesserungs- und Alterszulagen aus Staatsfonds zu erhalten nicht 
berechtigt waren, 
b) deren Inhabern durch besondere Gehaltsregulative oder ähnliche Ein- 
richtungen am 1. Oktober 1897 mindestens dieselben Bezüge, wie durch 
das Kirchengesetz und diese Satungen, zugesichert sind. 
Unterliegen die letzteren Pfarrstellen, ungeachtet bestehender Regulative oder 
entsprechender anderer Einrichtungen, der Versicherungspflicht, so ist die Ver- 
sicherungsklasse nach dem Mindestbetrage des Gehalts zu bestimmen. 
K. 7. 
Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarr- 
stellen Alterszulagen von je 600 Mark in fünffährigen nach dem Oienstalter 
bemessenen Abschnitten, dergestalt, daß gewährt werden: 
in Klasse 1 
vom vollendeten 5. Dienstjahre 5b 600 Mark, 
" - 10. - -.............. 1200s 
· - 15. s -.............. 1800 
" - 20. - -·............ 2400s 
· -25.- -............. 3000 
Gese Samml. 1898. (Nr. 10010. 41
	        
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