— 211 —
6.
Die Versicherung erfolgt
bei einem Stelleneinkommen
unter 3600 Mark in Klasse 1,
von 3600 bis 389099 . I1,
l. 3900 41909)92 UHlI,
". 4200 4490999 Py,
. 4500 4799. V.
Bei den am 1. Oktober 1897 bestehenden Pfarrstellen ist das an diesem
Tage vorhandene Stelleneinkommen, bei den in der Zeit vom 1. Oktober 1897
bis zum Inkrafttreten der Kasseneinrichtung errichteten Pfarrstellen das am Tage
der Errichtung vorhandene Stelleneinkommen zu Grunde zu legen.
Marrstellen, welche mit oder nach dem Inkrafttreten der Kasseneinrichtung
errichtet werden, sind in Klasse I zu versichern. Die Versicherungspflicht mehrerer
dauernd verbundener Pfarrämter bemißt sich nach der Gesammtsumme des
Stelleneinkommens. 6
8
Der Versicherungspflicht unterliegen nicht die Pfarrstellen der Militär- und
Anstaltsgeistlichen, ferner solche Pfarrstellen,
a) welche mit einem anderen Amte als einem kirchlichen dauernd ver-
bunden sind, und deren Inhaber nach den bisherigen Bestimmungen
Aufbesserungs- und Alterszulagen aus Staatsfonds zu erhalten nicht
berechtigt waren,
b) deren Inhabern durch besondere Gehaltsregulative oder ähnliche Ein-
richtungen am 1. Oktober 1897 mindestens dieselben Bezüge, wie durch
das Kirchengesetz und diese Satungen, zugesichert sind.
Unterliegen die letzteren Pfarrstellen, ungeachtet bestehender Regulative oder
entsprechender anderer Einrichtungen, der Versicherungspflicht, so ist die Ver-
sicherungsklasse nach dem Mindestbetrage des Gehalts zu bestimmen.
K. 7.
Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarr-
stellen Alterszulagen von je 600 Mark in fünffährigen nach dem Oienstalter
bemessenen Abschnitten, dergestalt, daß gewährt werden:
in Klasse 1
vom vollendeten 5. Dienstjahre 5b 600 Mark,
" - 10. - -.............. 1200s
· - 15. s -.............. 1800
" - 20. - -·............ 2400s
· -25.- -............. 3000
Gese Samml. 1898. (Nr. 10010. 41