Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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vor Gott, daß ich meine Obliegenheiten als Mitglied der Synode 
sorgfältig und treu, dem Worte Gottes und den Ordnungen der 
evangelischen Landeskirche gemäß erfüllen und danach trachten will, 
daß die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, 
Cbristus.“ Die Gewählten müssen das dreißigste Lebensjahr zurück- 
gelegt haben. 
F. 3. 
Die Kreissynode tritt jährlich in der Regel eimnal zusammen. Außer. 
ordentliche Versammlungen können mit Genehmigung oder auf Anordnung des 
Komsstoriums stattfinden. Die Dauer der Versammlung soll zwei Tage nicht 
überschreiten. 
Ausnahmsweise ist das Konsistorium befugt, eine schriftliche Abstimmung 
der Mitglieder außerhalb der Versammlung zu veranstalten. 
S. 4. 
Der Vorsitzende beruft, eröffnet und schließt die Versammlung und forgt 
für die vorbereitenden Arbeiten, die er auf Mitglieder des Synodalvorstandes (. 6) 
und andere geeignete Synodalen nach Bedürfniß vertheilen kann. 
Er leitet die Verhandlungen, bestinnnt die Reihenfolge der zu verhandelnden 
Gegenstände und sorgt für Aufrechterhaltung der Ordnung. In diesen Geschäften 
kann er sich durch ein anderes Mitglied der Synode vertreten lassen. 
Zur Beschlußfähigkeit der Synode bedarf es der Anwesenheit von zwei 
Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl. 
Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Wabl- 
handlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheiten sich ergeben, durch engere 
Wahl bis zur Erreichung einer absoluten Majorität fortzusetzen. Bei Stimmen- 
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen ent- 
scheidet das Loos. 
Jede Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Schlußsitzung auch mit Gebet 
geschlossen. 
G. 5. 
Der Wirkungskreis der Kreissynode umfaßt nachstehende Befugnisse und 
Obliegenheiten: 
1) die Erledigung der vom Konsistorium ihr zugehenden Vorlagen; 
2) die Berathung von Anträgen an das Konsistorium, welche von den 
Mitgliedern der Synode, von den Gemeindekirchenräthen oder auch 
einzelnen Gemeindegliedern des Synodalkreises ausgehen; 
3) die Mitaufsicht über die Gemeinden, Geistlichen, Kandidaten und alle 
in kirchlichen Berufsämtern stehenden Personen ihres Kreises. 
Zu diesem Behufe erhält sie bei ihrem jed maligen Jusammen- 
treten zu ordentlicher Versammlung durch den Superintendenten oder
	        
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