Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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die von ihm dazu bestellten Referenten einen Bericht über die kirchlichen 
und sittlichen Zustände der Gemeinden. 
Sie ist berufen, von anstößigen Vorgängen in Leben und Wandel 
der Geistlichen, der Gemeindebeamten und der niederen Kirchendiener 
Kenntniß zu nehmen, dagegen die Mittel der brüderlichen Ermahnung 
und Warnung in Amwendung zu bringen, geeignetenfalls aber, wenn 
diese fruchtlos bleiben, die Sache der zuständigen Disziplinarinstanz zu 
übergeben; 
4) die Uebung der Kirchendisziplin in zweiter Instanz, wo in erster In- 
stanz der Gemeindekirchenrath disziplinarische Entscheidung getroffen hat 
E. 14 der Kirchengemeindeordnung; vergl. jedoch §S. 7 Nr. 7) 
5) die Mitaufsicht über die in den Kirchengemeinden bestehenden Einrich- 
tungen für christliche Viebeswerke (§. 17 der Kirchengemeindcordnung), 
sowie die Verwaltung und Leitung der den Kirchengemeinden des 
Synodalkreises gemeinsamen derartigen Institute, jedoch unbeschadet 
abweichender statutarischer Ordnungen; 
6) die Prüfung des Kassen= und Rechnungswesens in den einzelnen Ge- 
meinden. 
Die Synode ist berechtigt, durch einen zu bestellenden Ausschuß 
von der Verwaltung des lokalen Kirchen= und kirchlichen Stiftungs- 
vermögens (§. 21 der Kirchengemeindeordnung, sowie von der Ver- 
waltung der durch eigene Vorstände vertretenen lokalen und allgemeinen 
kirchlichen Stiftungen innerhalb des Kreises Kenntniß zu nehmen und 
die Beseitigung etwaiger Mißstände anzuordnen; 
7) die Verwaltung der Kreis- Synodalkasse, die Bestellung eines Kreis- 
Spynodalrechners, die Festsetzung des Etats der Kasse, diese unter Ge- 
nehmigung des Konsistoriums, die Repartition der zur Kreis-Synodal= 
kasse erforderlichen Beiträge der Kirchenkassen und Gemeinden; 
8) die Prüfung statutarischer Ordnungen der Gemeinden (F. 43 der 
Kirchengemeindeordnung), sowie die Errichtung solcher Ordn#umgen in 
dem den Kreissynoden angewiesenen Geschästsgebiete. Auch die letzteren 
bedürfen der abschließenden Genehmigung des Konfistoriums; 
9) die Wahl ihres Vorstandes nach Maßgabe des §. 6; 
10) die Wahl von Abgeordneten zur Generalsynode nach Maßgabe der zu 
erklassenden gesetzlichen Bestimmungen. 
K 6. 
Der Vorstand der Kreiösynode besteht aus dem vorsitzenden Superinten- 
denten (Präses) und aus vier von der Synode aus ihrer Mitte auf drei Jahre 
gewählten Beisitzern (Assessoren), von denen mindestens einer ein Geistlicher sein 
muß. Der geistliche Beisitzer und, wenn deren mehrere in dem Synodalvorstand 
r. 10018)
	        
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