— 277 —
Ueber Eimwendungen wegen der Lehre des Designirten trifft in
erster Instanz das Konfistorium die Entscheidung. ,
Der Kreis-Synodalvorstand ist beschlußfähig, sobald mindestens
drei Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, an der Beschlußfassung
Theil nehmen.
8
5. 8.
t Bei den Versammlungen der Kreissynode findet eine beschränkte Oeffent-
lichkeit statt.
Die Kandidaten und nicht ordinirten Geistlichen des Synodalkreises, die
Aeltesten veselhe ß) die evangelischen Mitglieder der an der Kirchenverwaltung
becheiigten eis- und Provinzialbehörden, sowie der Centralbehörden haben als
Gäste Zutritt.
Andere Personen als Zuhörer zuzulassen, hängt von dem Ermessen des
Synodalvorstandes ab.
Der General-Superintendent, sowie ein vom Konsistorium etwa abgeord-
netes Konsistorialmitglied hat das Recht, jederzeit den Verhandlungen der Kreis-
synode beizuwohnen, dabei das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.
Dem Konsistorium bleibt vorbehalten, den Wirkungskreis der Kreissynode
sowie ihres Vorstandes mit Rücksicht auf eigenthümliche Einrichtungen oder
Bedürfnisse des Kreises zu erweitern.
½
Die Kosten der Synode werden aus der Kreis-Synodalkasse bestritten. Diese
erhält ihren Bedarf, soweit nicht andere Mittel für jenen Zweck gewidmet sind,
theils durch die Auskünfte ihres etwaigen eigenen Vermögens, theils durch die
Beiträge der Gemeinden, welche sie von diesen einzuziehen hat G. 5 Nr. 7).
. 10.
In den Gemeinden werden sowohl die Synodalkostenbeiträge, als auch
die aus der Bildung und Wirksamkeit der Gemeindekirchenräthe und Gemeinde-
vertretungen entstehenden Kosten aus den Kirchenkassen, soweit diese dazu bei
Berücksichtigung ihrer übrigen Verpflichtungen im Stande sind, sonst durch
Gemeindeumlagen bestritten. Beide Arten von Kosten haben die Natur von
nothwendigen kirchlichen Aufwendungen.
. 11.
Den Mitgliedern der Kreissynode und des Kreis-Synodalvorstandes gebühren,
soweit sie nicht am Orte der Versammlung wohnhaft sind, Tagegelder und
Reisekosten. Diese gehören zu den Synodalkosten und werden nach den von
dem Konfistorium definitiv festzustellenden Sätzen aus der Synodalkasse gewährt.
— —
(Nr. 10018.)