Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
– Nr. 30. *— 
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Schanmburg-lppe wegen Herstellung einer Eisenbahn 
von Rinteln nach Stadbthagen, S. 297. — Staatsvertrag zwischen Preußen und Anhalt wegen 
Herstellung einer Eisenbahn von Gerlebogk über Lobejcln nach Nauendors, S. 291. — Bekanni- 
machung der nach dem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs- Amtsblätter puhilzirten. 
landesherrlichen Erlasse, Urkunden r2c., S. 196. 
  
  
(Nr. 10022.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe wegen Herstellung 
einer Eisenbahn von Rinteln nach Stabthagen. Vom 18. April 1898. 
Se Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht der Fürst zu 
Schaumburg-Lippe haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung 
einer Eisenbahn von Rinteln nach Stadthagen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Pannenberg, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schaumburg-Lippe: 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath von Campe, 
von denen, unter Vorbehalt der Ratifikation, der nachstehende Vertrag verabredet 
und abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Fürstlich Schaumburg-Lippische Regierung 
werden eine Eisenbahn von Rinteln nach Stadthagen zulassen und fördern. Ins- 
besondere wird die Fürstlich Schaumburg-Lippische Regierung unter den üblichen 
Bedingungen die Konzession zum Bau und Betriebe der Bahn für die in ihrem 
Gebiete gelegenen Strecken an die unter der Firma „Ninteln-Stadthagener 
Eisenbahngesellschaft““ gebildete Aktiengesellschaft, welche in Rinteln oder an einem 
anderen im Königlich Preußischen Staatsgebiete gelegenen Orte ihren Sitz zu 
nehmen hat, ertheilen, sobald dieser für die in Prerzen gelegene Strecke die 
Konzession seitens der Königlich Preußischen Regierung ertheilt ist. 
Artikel 2. 
Die Bahn soll bei den Stationen Rinteln und Stadthagen an die 
Preußische Staatsbahn angeschlossen werden und eine Spurweite von 1/155 Meter 
Seset- Somml. 1898. (Nr. 10022.) 53 
Ausgegeben zu Berlin den 24. August 1808.
	        
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