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Bel Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft bei
sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebietes eines jeden der vertragschließenden
Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere Rücksicht zu
nehmen.
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiete eines anderen Staates
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie
angestellt sind, unterworfen.
Artikel 10.
Der Telegraphen- und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn-
gesellschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen
Reiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen.
Artikel 11.
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Be-
stimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 318) und
den dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren
Abänderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichs-
kanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche
Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Nebeneisenbahnen) für die
Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren vom Beginn des auf die Betriebseröffnung
folgenden Kalenderjahres gewährt sind. Sofern innerhalb des vorbezeichneten
Zeitraumes in den Verhältnissen der Bahn in Folge von Erweiterungen des
Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen
Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der
obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Nebenbahn verliert,
tritt datz Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne
Einschränkung in Anwendung.
Artikel 12.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Gebiete eines
der vertragschließenden Staaten, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im
Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahngesellschaft
oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von diesen Staaten, noch vom
Reiche beanspruchen können.
Artikel 13.
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallende Bahn-
strecke der Besteuerung, insbesondere der Entrichtung einer Eisenbahnabgabe zu
unterzichen. Zu diesem Behufe wird als — oder als Reinertrag der
aus dem Verhältnisse der Länge der auf jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke
zur Länge der ganzen Bahn sich ergebende Theil des Anlagekapitals oder des
sährlichen Reinertrages angenommen. Die Steuererhebung erfolgt zum ersten
Male für das auf die Betriebseröffnung folgende Rechnungsjahr.