Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Bel Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft bei 
sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebietes eines jeden der vertragschließenden 
Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere Rücksicht zu 
nehmen. 
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiete eines anderen Staates 
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie 
angestellt sind, unterworfen. 
Artikel 10. 
Der Telegraphen- und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn- 
gesellschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen 
Reiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen. 
Artikel 11. 
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 318) und 
den dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren 
Abänderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichs- 
kanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche 
Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Nebeneisenbahnen) für die 
Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren vom Beginn des auf die Betriebseröffnung 
folgenden Kalenderjahres gewährt sind. Sofern innerhalb des vorbezeichneten 
Zeitraumes in den Verhältnissen der Bahn in Folge von Erweiterungen des 
Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen 
Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der 
obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Nebenbahn verliert, 
tritt datz Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne 
Einschränkung in Anwendung. 
  
Artikel 12. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Gebiete eines 
der vertragschließenden Staaten, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im 
Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahngesellschaft 
oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von diesen Staaten, noch vom 
Reiche beanspruchen können. 
Artikel 13. 
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallende Bahn- 
strecke der Besteuerung, insbesondere der Entrichtung einer Eisenbahnabgabe zu 
unterzichen. Zu diesem Behufe wird als — oder als Reinertrag der 
aus dem Verhältnisse der Länge der auf jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke 
zur Länge der ganzen Bahn sich ergebende Theil des Anlagekapitals oder des 
sährlichen Reinertrages angenommen. Die Steuererhebung erfolgt zum ersten 
Male für das auf die Betriebseröffnung folgende Rechnungsjahr.
	        
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