Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

g#e  nese  hat,  ertheilen,  sobald  dieser  für  die  in  Preußen  gelegene  Strecke  die
nzession  seitens  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ertheilt  ist.

Artikel  2.

Die  Bahn  soll  bei  den  Stationen  Gerlebogk  und  Nauendorf  an  die
Preußische  Staatsbahn  angeschlossen  werden  und  eine  Spurweite  von  1/116  Meter
erhalten.  Für  ihren  Bau  und  Betrieb  sind  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  764)  und  vom
24.  März  1897  Meichs-Gesetzbl.  S.  166)  sowie  die  dazu  ergangenen  oder  noch
ergehenden,  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  (F.  55  der  Bahnordnung)
maßgebend;  auch  soll  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  so  eingerichtet
werden,  daß  die  Fahrzeuge  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen  können.

Artikel  3.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  muß  längstens  binnen
einem  und  einem  halben  Jahre  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die
Eisenbahngesellschaft  in  den  Besitz  auch  der  Konzession  der  Herzoglich  Anhaltischen
Regierung  gelangt  sein  wird,  bewirkt  werden.  Sollte  sich  die  Vollendung  des
Baues  über  diese  Frist  hinaus  durch  Verhältnisse  verzögern,  für  welche  die
Eisenbahngesellschaft  nach  dem  in  dieser  Beziehung  entscheidenden  Ermessen  der
zuständigen  Eisenbahnaufsichtsbehörden  ein  ins  nicht  trifft,  so  wird  der
Gesellschaft  durch  die  bezeichneten  Behörden  eine  entsprechende  Fristverlängerung
gewährt  werden.

Artikel  4.

s  Die  Feststellung  der  Bauentwürfe  für  die  Bahn  sowie  die  Prüfung  der
anzuwendenden  Fahrzeuge  soll  lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu-Keien.
  Etwaigen  besonderen  Wünschen  der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung
n  Betreff  der  Hün  der  Bahn  und  der  Anlegung  von  Bahnhöfen,  Haltestellen
  und  Haltepunkten  im  Anhaltischen  Gebiete  wird  hierbei  thunlichst  Rechnung
bcttagen  ln  l  Geneh

edoch  bleibt  in  landespolizeilicher  Beziehung  die  Prüfung  und  migung
der  Bauentwürfe,  soweit  dlese  die  Ferstelung  don  Wegalbsrgängen  Bruͤcken,
Durchlässen,  Flußkorrektionen,  Vorfluthanlagen  und  Parallel-  und  Zufuhrwegen
betreffen,  ebenso  wie  die  baupolizeiliche  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen  jeder
Regierung  innerhalb  ihres  Gebietes  vorbehalten.

Artikel  5.
Zum  Zwecke  des  Erwerbes  des  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grund
und  Bodens  wird  jede  der  vertragschließenden  Regierungen  für  ihr  Gebiet  der
Eisenbahngesellschaft  das  Enteignunggrecht  verleihen.