Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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für die zum Bezirk des Amtsgerichts Saarlouis gehörige Gemeinde Roden, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bitburg gehörigen Gemeinden Bei- 
fels und Ließem, " " " 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Daun gehörige Gemeinde Bleckhausen, 
für die zum Behr des Amtsgerichts Hermeskeil gehörige Gemeinde Osburg, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Hillesheim gehörige Gemeinde 
Betteldorf, . 
für die zum Beit des Amtsgerichts Prüm gehörigen Gemeinden Gonden- 
brett und Weinsfeld, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Trier gehörigen Gemeinden Kernscheid, 
Korlingen und Muwig, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Waxweiler gehörige Gemeinde Dasburg 
am 15. Oktober d. J. beginnen soll. 
Berlin, den 6. September 1898. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
(Nr. 10031.) Verfügung des Instizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für elnen 
Theil des Bezirks des Amtsgerichts Battenberg. Vom 9. September 1898. 
A## Grund des F. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals freien 
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großhergoglich Hessischen und Landgräflich 
bessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz- 
amml. S. 481) bestinunt der Justigminister, daß die zur Anmeldung von An- 
sprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch daselbst vorgeschriebene Ausschluß- 
frist von sechs Monaten 
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Battenberg gehörigen Gemeinde- 
bezirk Eifa 
am 15. Oktober 1898 beginnen soll. 
Berlin, den 9. September 1898. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
(r. 10030 1001.)
	        
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