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Aulage.
Kirchengeset,
betreffend
Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der Generalsynodal-
Ordnung vom 20. Jannar 1876.
Vom 19. September 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, unter Zustimmung der Generalsynode der evangelischen Landeskirche der
älteren Provinzen, in Abänderung und Ergänzung der Generalsynodal-Ordnung
vom 20. Januar 1876 — Gesetz-Samml. S. 7 —:
Artikel I.
1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Der Verband der Generalsynode erstreckt sich auf die evangelische
Landeskirche der neun älteren Provinzen der Monarchie und der Hohen-
zollernschen Lande.
K. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Die Generalsynode wird zusammengesetzt:
1) aus 151 Mitgliedern, welche von den Provinzialfynoden der
Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pom-
mern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen, Rheinprovinz
und der Kreissynode Hohenzollern gewählt werden.
5. 3 Saß 1 erhält folgende Fassung:
Die zufolge §. 2 Nr. 1 zu wählenden Mitglicher werden auf die
neun Provinzialsynoden und die Kreissynode Hohenzollern dergestalt
vertheilt, daß die Synode
der Provinz Ostpreußfßen 15
"c MWestpreußen 9
- Brandenbuig . ... 27
(Nr. 10033.) 58“