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Die Medaille in Bronze wird bei Verlelhung der höberen Klassen nicht
abgelegt. Die Verleihung einer höheren Klasse schließt die Verleihung der etwa
noch nicht besessenen Medaille in Bronze in sich.
Zur Verleihung sind Uns nur solche Männer, Frauen und Jungfrauen
vorzuschlagen, welche sich durch mehrjährige erfolgreiche Thätigkeit oder durch
hervorragende Einzelhandlungen um die Sache des Rothen Kreuzes verdient
gemacht haben. Die Vorschläge zur Verleihung haben ohne Rücksicht auf die
Vebensstellung zu erfolgen.
K. 4.
Für eine höhere Klasse sind in der Regel nur solche Personen vorzuschlagen,
welche die untere Klasse bereits fünf Jahre besessen haben.
8. 5. .
Die Anträge auf Verleihung sind Uns, und zwar bei Frauen und Jung-
frauen durch Vermittelung Ihrer Majestät der Königin, auf Vorschlag oder nach
Anhörung Unseres Kommissars und Militärinspekteurs der freiwilligen Kranken-
ppflege von den zuständigen Ministern zu unterbreiten.
g. 6.
Die Aushändigung des Ehrenzeichens erfolgt durch Unseren Kommissar
und Militärinspekteur der freiwilligen Krankenpflege.
Ueber die Beleihung ist von der General-Ordens-Kommission ein Besig=
zeugnih auszufertigen, die Vollziehung der Besitzzeugnisse über die Medaille in
Gold behalten Wir Uns vor.
F. 7.
Die für den Verlust von Orden und Ehrenzeichen gegebenen Bestimmungen
gelten auch für die Rothe Kreuz-Medaille.
Die Bestimmungen, nach welchen die Hinterbliebenen verstorbener Ritter
und Inhaber von Orden und Ehrenzeichen verpflichtet sind, die erledigten Ab-
zeichen an die General-Ordens-Kommission einzusenden, finden auch auf die Rothe
Kreuz-Medaille in Silber und in Gold gleichmäßig Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Jagdhaus Rominten, den 1. Oktober 1898.
(L. 8.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
v. Bülow. Tirpitz.