Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  4

Landeskonsulate  nicht  errichtet  werden.  Die  Deutschen  Konsuln
  üben  für  die  in  ihrem  Bezirk  nicht  vertretenen  Bundesstaaten
  die  Funktionen  eines  Landeskonsuls  aus.  Die
sämmtlichen  bestehenden  Landeskonsulate  werden  aufgehoben,
sobald  die  Organisation  der  Deutschen  Konsulate  dergestalt
vollendet  ist,  daß  die  Vertretung  der  Einzelinteressen  aller
Bundesstaaten  als  durch  die  Deutschen  Konsulate  gesichert
von  dem  Bundesrathe  anerkannt  wird.
Vergl.  Art.  4  Z.  7.  —  Exequaturertheilung  durch  die  Bundesstaaten:
  Schlußprotokoll  vom  23.  November  1871  unter  XII.

(unten  S.  121).  Zu  Art.  57—68.  Vergl.  Art.  4  Z.  14  und
wegen  Helgoland  S.  123.

XI.  ANeichskriegswesen.

Artikel  57.
Jeder  Deutsche  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung
  dieser  Pflicht  nicht  vertreten  lassen.

9n  Art.  57—68.  Vergl.  Art.  4  Z.  14  und  wegen  Helgoland  S.  123.
u  Art.  57.  Die  Artikel  57,  58,  61,  63,  64,  65  der  Reichsverfassung
  sind  zufolge  §.  1  des  Reichsgesetzes,  betr.  die  Ein  führung
  von  Bestimmungen  über  das  Reichskriegswesen
  in  Elsaß-Lothringen,  vom  23.  Januar  1872  schon  am
17.  Februar  1872  in  Kraft  getreten.

Vergl.  Art.  53  Abs.  4  und  5.

Artikel  58.

Die  Kosten  und  Lasten  des  gesammten  Kriegswesens  des
Reichs  sind  von  allen  Bundesstaaten  und  ihren  Angehörigen
  gleichmäßig  zu  tragen,  so  daß  weder  Bevorzugungen,
noch  Prägravationen  einzelner  Staaten  oder  Klassen  grundsätzlich
  zulässig  sind.  Wo  die  gleiche  Vertheilung  der  Lasten
sich  in  natura  nicht  herstellen  läßt,  ohne  die  öffentliche  Wohlfahrt
  zu  schädigen,  ist  die  Ausgleichung  nach  den  Grundsätzen
der  Gerechtigkeit  im  Wege  der  Gesetzgebung  festzustellen.

Artikel  59.

Jeder  wehrfähige  Deutsche  gehört  sieben  Jahre  lang,  in
der  Regel  vom  vollendeten  zwanzigsten  bis  zum  beginnenden
achtundzwanzigsten  Lebensjahre,  dem  stehenden  Heere  —
und  zwar  die  ersten  drei  Jahre  bei  den  Fahnen,  die  letzten