Verfassung des Deutschen Reichs. 4
Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln
üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten
die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die
sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben,
sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt
vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller
Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert
von dem Bundesrathe anerkannt wird.
Vergl. Art. 4 Z. 7. — Exequaturertheilung durch die Bundesstaaten:
Schlußprotokoll vom 23. November 1871 unter XII.
(unten S. 121). Zu Art. 57—68. Vergl. Art. 4 Z. 14 und
wegen Helgoland S. 123.
XI. ANeichskriegswesen.
Artikel 57.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung
dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
9n Art. 57—68. Vergl. Art. 4 Z. 14 und wegen Helgoland S. 123.
u Art. 57. Die Artikel 57, 58, 61, 63, 64, 65 der Reichsverfassung
sind zufolge §. 1 des Reichsgesetzes, betr. die Ein führung
von Bestimmungen über das Reichskriegswesen
in Elsaß-Lothringen, vom 23. Januar 1872 schon am
17. Februar 1872 in Kraft getreten.
Vergl. Art. 53 Abs. 4 und 5.
Artikel 58.
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des
Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen
gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen,
noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich
zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten
sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt
zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen
der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.
Artikel 59.
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in
der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden
achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere —
und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten