Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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darauf stattfindenden Betrieb wird die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die 
Gesellschaft im Allgemeinen der Königlich Preußischen Regierung als derjenigen, 
in deren Gebiete die Eisenbahngesellschaft ihren Sitz hat, überlassen. Auch ist die 
Herzoglich Braunschweigische Regierung damit einverstanden, daß die Bestimmung 
über die Dotirung der Reserwe- und des Erneuerungsfonds, sowie die Genehmigung, 
und die Festsetzung der Fahrpläne und der Tarife auch in Bezichung auf die in 
ihrem Gebiete gelegenen Theile der Bahn seitens der Königlich Preußischen Re- 
gierung erfolgt, mit der Maßgabe, daß in den Tarifen für die außerpreußischen 
Strecken keine höheren Einheitssätze zur Anwendung kommen sollen, als für die 
Strecken in Preußen. " 
Artikel 7. 
Der Eisenbahnunternehmer hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche, 
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes entstehen und gegen 
ihn geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht 
Reichsgesetze Platz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf 
dessen Gebiet sie entstanden find. . 
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr 
zwischen ihr und dem Unternehmer, sowie die Handhabung der ihr über die inner- 
halb ihres Gebietes gelegenen Strecken zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte 
einer besonderen Behörde oder einem besonderen Kommissar ## übertragen. Diese 
haben die Beziehungen ihrer Regierung zur Eisenbahnverwaltung in allen Fällen 
zu vertreten, welche nicht zum unmittelbaren Einschreiten der zuständigen Polizei- 
und Gerichtsbehörden geeignet sind. 
Artikel 8. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zu- 
ständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung 
gehandhabt. Die in den beiden Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten 
sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden des be- 
treffenden Staates zu verpstchten. 
Artikel 9. 
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals 
finden die für Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen mit Militär- 
anwärtern jeweilig geltenden Grundsätze Anwendung. 
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft 
bei sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebietes eines jeden der vertrag- 
schließenden Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere 
Räcksicht zu nehmen. 
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiete des anderen Staates 
angestellt werden sollten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie an- 
gestellt sind, unterworfen. 
(Nr. 10037. 61“
	        
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