Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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die vertragschließenden Regierungen sich über die zur Beibehaltung eines unge- 
störten einheitlichen Betriebes auf der genannten Bahn erforderlichen Maßregeln 
verständigen. 
Fur den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel 15. 
Dieser Vertrag soll zwelfach ausgefertigt und von den vertragschließenden 
Regierungen zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Verlin, den 16. Juni 18993. 
Braunschweig, den 15. Jun 1858. 
  
  
(L. S.) Pannenberg. 
(L. S.) Kybitz. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
(Nr. 10038.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil des Bezirks de Amtsgerichts Gieboldehausen. Vom 27. Oktober 1898. 
A## Grund des §. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz 
Hannover (Geseh-Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestinumt der Justizmiinister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im §&. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Gieboldehausen gehörigen Gemeinde- 
bezirk Bilshausen 
am 1. Dezember 1898 beginnen soll. 
Berlin, den 27. Oktober 1898. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
r. 10037—10040,)
	        
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