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die vertragschließenden Regierungen sich über die zur Beibehaltung eines unge-
störten einheitlichen Betriebes auf der genannten Bahn erforderlichen Maßregeln
verständigen.
Fur den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel 15.
Dieser Vertrag soll zwelfach ausgefertigt und von den vertragschließenden
Regierungen zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen Verlin, den 16. Juni 18993.
Braunschweig, den 15. Jun 1858.
(L. S.) Pannenberg.
(L. S.) Kybitz.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Nr. 10038.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Theil des Bezirks de Amtsgerichts Gieboldehausen. Vom 27. Oktober 1898.
A## Grund des §. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannover (Geseh-Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestinumt der Justizmiinister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §&. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Gieboldehausen gehörigen Gemeinde-
bezirk Bilshausen
am 1. Dezember 1898 beginnen soll.
Berlin, den 27. Oktober 1898.
Der Justizminister.
Schönstedt.
r. 10037—10040,)