Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 2.— 
Inhat: Allerhöchster Erlaß, betreffend bie Rang= und Ditelverhältnisse einzelner Beamtenklassen, S.s. — 
Verfügung des Justizministers wegen Aushebung der Hypothetensmier zu Ahrweiler und Coblem, 
e. — Verfägung des Justizministers, betreffend die Aulegung tes Grundbuchs für einen Theil 
tes Be#zirks des Amtsgerichts Görtingen, S. o. — Verfügung tes Justizministers, betreffeud die 
Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Umtägerichte Biedenkopf, Homburg ver 
ber Höbe und Franlfurt am Main, S. v. — Verfügung des Jußlzministers, betreffend die Au- 
legung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirte der #Anusgerichte Albeuhoven, Lechenich, Rheinbach, 
Adenan, Underaach, Boppard, Cochem, Saukt Goar, Jell, Berncasiel, Daun, Memig, Neumagen, 
Perl, Waxweiler, Witrlich und Wadern, S. 10. — Belauntmachung, betreffend die Aushebung der 
Verträge ywischen Preußen und Großbritannien über den Schutz der Autoremrchte Dehen Nachdruck und 
imbesugte Nachbilkung, S. 11. — Vekanulmachung der nach dem Gesen vom 10. Upril 1872 durch 
die Renierungs-= Amtoblätier publizirten landeshewlichen Erlasse, Urkunden w., S. 11. 
  
(Nr. 9000.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Jannar 1898, betreffeud die Nang= und Titel- 
verhältnisse einzelner Beamtenklassen. 
A#½# den Bericht des Staatsministeriums vom 5. d. M. bestimme Ich, 
was folgt: 
I. 1) Die Ziffer 4 des Allerhöchsten Erlasses vom 11. August 1879 (Gesetz- 
Samml. S. 579) erhält die nachstehende Fassung: 
4) Die Landrichter, die Amtsrichter und die Staatsamwälte gehören 
zur fünften Rangklasse der höheren Provinzialbeamten. 
Ein Theil der Landrichter, Amtsrichter und Staatsanwälte, 
jedoch nicht über die Hälfte der Gesammtzahl, kann, sofem sie 
mindestens ein zwölfjähriges richterliches Dienstalter (F. 3 des 
Gesetzes, betreffend die Regelung der Richtergehälter, vom 31. Mai 
1897 — Gesetz= Samml. S. 157) erreicht haben, Mir zur Be- 
förderung zum Landgerichtsrath, Amtsgerichtsrath oder Staats- 
anwaltschaftsrath vorgeschlagen werden. 
Die Landgerichtsräthe, Amtsgerichtsräthe und Staatsanwalt. 
schaftsräthe gehören zur vierten Rangklasse der höheren Provinzial- 
beamten. Im Falle ihrer Beförderung zu Oberlandesgerichts- 
räthen, Landgerichtsdirektoren oder Ersten Staatsanwälten be- 
——————————— 2 
Ausgegeben zu Verlin den 27. Januar 1898.
	        
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