Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

Gesetz—  Sammlung
für  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  8.  —

 

Inhalet  Gesetz,  betrafsend  die  Bewilligung  von  Staatsmilteln  zur  Belelligung  der  durch  die  Hochwasser  des
Sommers  1897  herbeigeführten  Beschädigungen,  S.  299  —  Verorbnung,  betreffend  die  Unlage#
zur  Herstellung  von  Gußstahltugeln  miltelst  Kugelschrotmühlen  (Kugelfräsmaschinen),  S.  31.  —  Verfägung
  bes  Jusiizministers,  betresfend  die  Anlegung  des  Erundbchs  für  einen  Theil  der  Beglrie  der
Amtsgerichte  Aldenhoven,  Gemünb  Cochem,  Abenau,  Grevenbrvich,  Opladen,  Sa##onis,  VermrasIel,
Biiburg,  Oa,  Hillesheim,  Merig,  Perl,  Prüm,  Soarburg,  Wadern,  Waxweiler,  Wlitlich  und
Trier,  S.  31.  —  Verfügung  des  Justipninisters,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  fär
einen  Theil  der  Bezlrie  der  Amisgerlchte  Battmberg,  Homburg  vor  der  Göhe,  Frankfirt  am  Main
und  Vöhl,  S.  sas.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Reierungs-Untteblätter
  publizirten  laudesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  c.  S.  un.

 

(Nr.  9981.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Beseitigung  der  durch
die  Hochwasser  des  Sommers  1897  herbeigeführten  Beschäbigungen.  Vom
20.  April  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

K.  1.

Zur  Gewährung  von  Beihülfen  aus  Anlaß  der  durch  die  Hochwasser  des
Sommers  1897  herbeigeführten  Beschädigungen  wird  der  Staatsregierung  ein
Betrag  von  fünf  Millionen  Mark  zur  Verfügung  gestellt.

Die  Beihülfen  sind  insbesondere  zu  gewähren:

a)  an  einzelne  Beschädigte  zur  Erhaltung  im  Haus-  und  Nahrungsstande

und  an  solche,  bei  denen  eine  Gefährdung  ihrer  wirthschaftlichen
Existenz  vorliegt,

b)  an  Gemeinden  und  Kreise  zur  Wiederherstellung  und  nothwendigen
Verbesserung  ihrer  beschädigten  gemeinnützigen  Anlagen,

c)  zur  Wiederherstellung  und  nothwendigen  Verbesserung  beschädigter
Deiche,  Ufer,  Uferschutzwerke  und  damit  in  Verbindung  stehender
Anlagen,

GSese-#mm  1898.  (Nr.  9981.)  8

Aubgegeben  zu  Berlin  den  27.  April  1898.