888 Nr. 123. 1917.
Ein Kommunalverband, der von der Befugnis zur Selbstlieferung Gebrauch
macht, übernimmt damit das volle Risiko für die Ware gegenüber der Reichsgetreidestelle.
Der Preis für den Ankauf und Weiterverkauf der Früchte, sowie
die Höhe der zulässigen Zuschläge werden durch besondere Verordnung (Höchstpreisverordnung)
geregelt.
Die für den Abschluß der Kommissionärverträge maßgebenden Grundsätze
werden den Kommunalverbänden mitgeteilt. Ohne vorherige Zustimmung der
Reichsgetreidestelle, die gegebenenfalls durch Vermittelung der Landesbehörde für
Volksernährung nachzusuchen ist, darf von diesen Grundsätzen nicht abgewichen
werden. Die Landesbehörde für Volksernährung wird die Beachtung dieser Vorschrift
durch nachträgliche Einforderung der Kommissionärverträge der selbstliefernden
Kommunalverbände nachprüfen.
Der Vordruck für die der Reichsgetreidestelle einzusendenden Wochenübersichten
über die eingekauften Mengen wird den selbstliefernden Kommunalverbänden
von der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, bekanntgegeben werden.
Zu Absatz 2.
Selbstliefernde Kommunalverbände dürfen von den an sie von der Reichsgetreidestelle
gezahlten Zuschlägen nichts für sich zurückbehalten. Ihre eigene Entschädigung
ist durch § 29 geregelt. Zu den Personen, an welche die Zuschläge unverkürzt
zu verteilen sind, gehören die tatsächlich den Einkauf beim Landwirt besorgenden
Kommissionäre, Unterkommissionäre usw. Auch die Gemeindevorsteher
können hierzu gehören, soweit sie an dem Einkaufsgeschäft beteiligt werden. Für
ihre Tätigkeit nach §§ 37, 38 dürfen indessen die Gemeinden aus diesen Zuschlägen
nicht entschädigt werden (vgl. § 41).
Auf die Vorschrift in Satz 2 wird besonders verwiesen.
Zu Absatz 4.
Die Landesbehörde für Volksernährung hat die Erfüllung der den selbstliefernden
Kommunalverbänden nach § 32 Absatz 1 bis 3 obliegenden Verpflichtungen
zu überwachen. Die Entscheidung über die Entziehung des Rechts der
Selbstlieferung erfolgt durch das Direktorium der Reichsgetreidestelle.
Zu § 33 Absatz 1.
Kommunalverbände, welche nicht über genügende Brotgetreidevorräte zur
Selbstwirtschaft (§ 31) verfügen oder freiwillig auf letztere verzichten, selbstwirtschaftende
Kommunalverbände, die nicht selbstliefern wollen, haben sofort,
Kommunalverbände, deren Antrag auf Gestattung der Selbstwirtschaft abgelehnt