Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

888  Nr.  123.  1917.

Ein  Kommunalverband,  der  von  der  Befugnis  zur  Selbstlieferung  Gebrauch
macht,  übernimmt  damit  das  volle  Risiko  für  die  Ware  gegenüber  der  Reichsgetreidestelle.
  Der  Preis  für  den  Ankauf  und  Weiterverkauf  der  Früchte,  sowie
die  Höhe  der  zulässigen  Zuschläge  werden  durch  besondere  Verordnung  (Höchstpreisverordnung)
  geregelt.

Die  für  den  Abschluß  der  Kommissionärverträge  maßgebenden  Grundsätze
werden  den  Kommunalverbänden  mitgeteilt.  Ohne  vorherige  Zustimmung  der
Reichsgetreidestelle,  die  gegebenenfalls  durch  Vermittelung  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  nachzusuchen  ist,  darf  von  diesen  Grundsätzen  nicht  abgewichen
werden.  Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  wird  die  Beachtung  dieser  Vorschrift
  durch  nachträgliche  Einforderung  der  Kommissionärverträge  der  selbstliefernden
  Kommunalverbände  nachprüfen.

Der  Vordruck  für  die  der  Reichsgetreidestelle  einzusendenden  Wochenübersichten
  über  die  eingekauften  Mengen  wird  den  selbstliefernden  Kommunalverbänden
  von  der  Reichsgetreidestelle,  Geschäftsabteilung,  bekanntgegeben  werden.

Zu  Absatz  2.

Selbstliefernde  Kommunalverbände  dürfen  von  den  an  sie  von  der  Reichsgetreidestelle
  gezahlten  Zuschlägen  nichts  für  sich  zurückbehalten.  Ihre  eigene  Entschädigung
  ist  durch  §  29  geregelt.  Zu  den  Personen,  an  welche  die  Zuschläge  unverkürzt
  zu  verteilen  sind,  gehören  die  tatsächlich  den  Einkauf  beim  Landwirt  besorgenden
  Kommissionäre,  Unterkommissionäre  usw.  Auch  die  Gemeindevorsteher
können  hierzu  gehören,  soweit  sie  an  dem  Einkaufsgeschäft  beteiligt  werden.  Für
ihre  Tätigkeit  nach  §§  37,  38  dürfen  indessen  die  Gemeinden  aus  diesen  Zuschlägen
  nicht  entschädigt  werden  (vgl.  §  41).

Auf  die  Vorschrift  in  Satz  2  wird  besonders  verwiesen.

Zu  Absatz  4.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  hat  die  Erfüllung  der  den  selbstliefernden
  Kommunalverbänden  nach  §  32  Absatz  1  bis  3  obliegenden  Verpflichtungen
  zu  überwachen.  Die  Entscheidung  über  die  Entziehung  des  Rechts  der
Selbstlieferung  erfolgt  durch  das  Direktorium  der  Reichsgetreidestelle.

Zu  §  33  Absatz  1.

Kommunalverbände,  welche  nicht  über  genügende  Brotgetreidevorräte  zur
Selbstwirtschaft  (§  31)  verfügen  oder  freiwillig  auf  letztere  verzichten,  selbstwirtschaftende
  Kommunalverbände,  die  nicht  selbstliefern  wollen,  haben  sofort,
Kommunalverbände,  deren  Antrag  auf  Gestattung  der  Selbstwirtschaft  abgelehnt