Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Sie  erfolgt  bei  der  Kündigung  im  Weg  der  Verloosung  durch  die  Bekanntmachung
sämmtlicher  bei  Einer  Verloosung  gezogenen  Schuldverschreibungen  unmittelbar  nag
jeder  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Verloosung,  bei  einer  ohne  Verloosung  stattfindenden
  Kündigung  durch  die  Bekanntmachung  sämmtlicher  von  der  Maßregel  betroffenen
Schuldverschreibungen  unter  Bezugnahme  auf  die  gesetzliche  Bestimmung,  welche  der
Maßregel  zu  Grunde  liegt.

Die  Bekanntmachung  hat  jedenfalls  in  dem  Staatsanzeiger  für  Württemberg  und
in  den  weiteren  in  den  Anlehensverträgen  bestimmten  Zeitungen  zu  geschehen.

v.  2.

In  der  in  dem  F§.  1  erwähnten  Bekanntmachung  sind:

1)  in  besonderen  Abtheilungen  nach  der  Höhe  des  Zinsfußes  sämmtliche  bei  einer
Verloosung  gezogenen  Schuldverschreibungen,  beziehungsweise  bei  Kündigun
ohne  Verloosung  sämmtliche  der  Kündigung  unterliegenden  Schuldverschreibungen
mittelst  Benennung  der  Litera,  des  Werthbetrags  und  der  Nummern  derselben
der  Reihenfolge  nach  aufzuführen  unter  Bezeichnung  des  Tags,  auf  welchen  die
Kündigung  zur  Rückzahlung  erfolgt  (Rückzahlungstag),  sowie  der  Kassen  und
Bankhäuser,  durch  welche  die  Rückzahlung  geschieht.

Ferner  ist  in  dieser  Bekanntmachung  darauf  hinzuweisen:

2)  falls  mit  der  Rückzahlung  schon  vor  dem  Tag  begonnen  wird,  auf  welchen  die
Kündigung  zur  Rückzahlung  erfolgt,  daß  und  von  welchem  Tag  an  dies  geschehe
und  unter  welchen  Bedingungen;

3)  daß  bei  sämmtlichen  zur  Kündigung  gekommenen  Schuldverschreibungen  mit
dem  Rückzahlungstag  (Ziff.  1)  die  Verzinsung  aufhöre;

4)  daß  die  Hauptforderung  erlösche,  wenn  nicht  binnen  30  Jahren,  vom  Rückzahlungstag
  (Ziff.  1)  an  gerechnet,  die  Schuldverschreibung  der  Staatsschuldenkasse
  oder  einer  ihrer  Zahlstellen  (Ziff.  1)  zur  Einlösung  vorgelegt  werde:

5)  daß  der  Betrag  derjenigen  Zinsscheine,  welche  erst  nach  dem  für  die  Hauptschul?
bestimmten  Rückzahlungstag  (Ziff.  1)  fällig  werden,  gemäß  §.  803  Abs.  2  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  der  Hauptforderung  abgezogen  werde,  wenn  diese
Zinsscheine  bei  der  Einlösung  der  Schuldverschreibung  nicht  zugleich  mit  der
Schuldverschreibung  zurückgegeben  werden;