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Sie erfolgt bei der Kündigung im Weg der Verloosung durch die Bekanntmachung
sämmtlicher bei Einer Verloosung gezogenen Schuldverschreibungen unmittelbar nag
jeder ordentlichen oder außerordentlichen Verloosung, bei einer ohne Verloosung stattfindenden
Kündigung durch die Bekanntmachung sämmtlicher von der Maßregel betroffenen
Schuldverschreibungen unter Bezugnahme auf die gesetzliche Bestimmung, welche der
Maßregel zu Grunde liegt.
Die Bekanntmachung hat jedenfalls in dem Staatsanzeiger für Württemberg und
in den weiteren in den Anlehensverträgen bestimmten Zeitungen zu geschehen.
v. 2.
In der in dem F§. 1 erwähnten Bekanntmachung sind:
1) in besonderen Abtheilungen nach der Höhe des Zinsfußes sämmtliche bei einer
Verloosung gezogenen Schuldverschreibungen, beziehungsweise bei Kündigun
ohne Verloosung sämmtliche der Kündigung unterliegenden Schuldverschreibungen
mittelst Benennung der Litera, des Werthbetrags und der Nummern derselben
der Reihenfolge nach aufzuführen unter Bezeichnung des Tags, auf welchen die
Kündigung zur Rückzahlung erfolgt (Rückzahlungstag), sowie der Kassen und
Bankhäuser, durch welche die Rückzahlung geschieht.
Ferner ist in dieser Bekanntmachung darauf hinzuweisen:
2) falls mit der Rückzahlung schon vor dem Tag begonnen wird, auf welchen die
Kündigung zur Rückzahlung erfolgt, daß und von welchem Tag an dies geschehe
und unter welchen Bedingungen;
3) daß bei sämmtlichen zur Kündigung gekommenen Schuldverschreibungen mit
dem Rückzahlungstag (Ziff. 1) die Verzinsung aufhöre;
4) daß die Hauptforderung erlösche, wenn nicht binnen 30 Jahren, vom Rückzahlungstag
(Ziff. 1) an gerechnet, die Schuldverschreibung der Staatsschuldenkasse
oder einer ihrer Zahlstellen (Ziff. 1) zur Einlösung vorgelegt werde:
5) daß der Betrag derjenigen Zinsscheine, welche erst nach dem für die Hauptschul?
bestimmten Rückzahlungstag (Ziff. 1) fällig werden, gemäß §. 803 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Hauptforderung abgezogen werde, wenn diese
Zinsscheine bei der Einlösung der Schuldverschreibung nicht zugleich mit der
Schuldverschreibung zurückgegeben werden;