— 76 —
(Ne. 526.) Erllaͤrung wegen der zwischen der Koͤniglich- Preußischen Regierung und der
Fürstlich -Liechtensteinschen Hofkanzlei verabredeten Freizügigkeit, in Be-
treff der zum deutschen Bunde nicht gehdrigen Preußischen Probinzen.
Vom 20 sten März 1819.
N.de die Königlich-Preußische Regierung mit der Fürstlich-Liechten-
steinschen Hofkanzlei dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Abschoß und
das Abfahrtsgeld, auch in Beziehung auf die nicht zum deutschen Bunde ge-
hörigen Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Um-
fange, aufzuheben; so erklären gedachte Regierung und Hofkanzlei hier-
mit, daß sie, statt einer besondern Uebereinkunft dieserhalb, lediglich den
Inhalt des im Protokolle der deutschen Bundesversammlung vom 2 östen Juni
1817. befindlichen Beschlusses, wegen der unter sämmtlichen deutschen Bun-
desstaaten festgesetzten Nachsteuer= und Abzugsfreiheit, auch auf die nicht
zum deutschen Bunde gehörigen Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwar--
tigen und künftigen Umfange, ausdehnen wollen.
Gegenwärtige, im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen, und
Sr. Durchlaucht des Fürsten von und zu Liechtenstein, zweimal gleichlautend
ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, so-
gleich Kraft und Wirksamkeit erhalten, und in den beiderseitigen Landen öf-
fentlich bekannt gemacht werden.
Gegeben Berlin, den 20sten März 1870.
(L. S.)
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Graf von Bernstorff.