Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

 

Gegenstand.

Allgemeine  Bemerkungen.

I.  Bel  sämmtlichen  extraordinären  Baufonds  können  die  am  Jahresschlusse
verbleibenden  Bestände  zur  Verwendung  in  die  folgenden  Jahre  übertragen
werden.

II.  Von  den  durch  besondere  Gesetze  zur  Verfügung  gestellten  Krediten  sind  als
definitiv  erspart  zu  löschen:

A.  Für  Staats-Eisenbahnbauten:

1)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  15.  Mai  1882  (Gesetz-Samml.
S.  280)  bewilligten  Kredit  von  4924  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Königsberg  nach  Labinnnn  .  .  ..

2)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  4.  Aprll  1884  (Gesetz-  Samml.
S.  105)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

a)  von  5  286  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Labiau  nach
Tilsit4t:  .  ..  ..  .  .  ..  282  239/,6  Mark,
b)  von  5  646  000  Mark  um  Bau  der
Bahn  von  Trier  nach  Hermeskeil.  72387,1½

3)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  17.  Mai  1884  (Geseh-Samml.
S.  129)  bewilligten  Kredit  von  9  500  000  Mark  zur  Umgestaltung
der  Bahnhofsanlagen  in  Brezmeemm.

4)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  7.  Mai  1885  (Gesetz  Samml.
S.  119)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
a)  von  3  400  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Oppeln
nach  NamSllkln  72341/8  Mark)
b)  von  4606  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Stralsund  nach  Rostock  mit
Abzweigung  von  Wolgast  nach  Barth  19  500,t,
5)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  1.  April  1887  (Gesetz-Samml.
S.  97)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
a)  von  4540  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Meseritz  nach
Repprern  250  592,1  Mark,

Betrag

1.  April
89
Mark

578  996,,%

354  626,  e

4  125,½

1  34%%%

 

zu  übertragen  250  592)1  Mark

 

1  069  590%