— 236 —
0)für Eintragungen, welche sich auf Mitglieder des Vorstandes
oder Liquidatoren beziehen, sowie für die Löschung des
Vereins die Hälfte des Sayzes zu a.
Die Vorschriften der I§. 75 Abs. 2, 76, 77 finden mit der
Maßgabe entsprechende Amvendung, daß an die Stelle des im
§. 76 erwähnten Satzes 1a des F§F. 74 der im Abs. 1 bestimmte
Satz a tritt.
S. 77b.
Für die Eintragungen in das Güterrechtsregister wird der nach
§. 22 Abs. 1 zu berechnende Gebührensatz B des 8. 56 erhoben.
Die Vorschriften der §§. 76, 77 finden mit der Maßgabe ent.
sprechende Anwendung, daß an die Stelle des im §. 76 erwähnten
Satzes 1 a des F. 74 der im Abs. 1 bestimmte Satz trut.
XXV. Im K. 78 Abs. 3 werden die Worte „Certifikats über die Eintragung
in das Schiffsregister“, „dem Certifikate“ ersetzt durch die Worte „des
Schiffscertifikats oder des Schiffsbriefs) „dem Schiffscertifikate oder
dem Schiffsbriefe".
XXVI. Im #§. 81 Abs. 1 werden die Worte „Für die Ausstellung einer
Erbbescheinigung) einer Bescheinigung des Nachlaßgerichts, daß sich
nach erfolgter öffentlicher Ladung Niemand gemeldet babe, der ein
besseres Erbrecht in Anspruch nimmt, oder darüber, ob und welche
Vorbehaltserben vorhanden sind, sowie der in den I§. 8) 9 des Gesetzes
vom 12. März 1869, betreffend die Ausstellung gerichtlicher Erbbescheinigungen
(Gesetz Samml. S. 473), erwähnten Bescheinigungen“
ersetzt durch die Worte:
„Für die Ertheilung eines Erbscheins“.
Zwischen Abs. 2 und 3 wird folgender neue Absatz eingeschoben:
Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins
werden, sofern nicht ein neuer Erbschein ertheilt ist, drei Zehntheile
des im F. 56 bestimmten Gebührensatzes B erhoben. Wird
demnächst ein neuer Erbschein ertheilt, so wird diese Gebühr auf die
Gebühr für die Ertheilung des Erbscheins angerechnet. Für die
Veranstaltung von Ermittelungen über die Richtigkeit eines Erbscheins
werden Gebühren nicht erhoben.
Der biöherige Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Bei der Berechnung der Gebühren wird der Werth des Nachlasses
und, wenn der Erbschein nur zur Verfügung über einzelne Gegenstände
berechtigt, der Werth dieser Gegenstände nach Abzug der auf
dem Nachlaß oder auf diesen Gegenständen haftenden Schulden zu
Grunde gelegt. Wird über mehrere Erbfälle ein Erbschein ertheilt,