Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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0)für  Eintragungen,  welche  sich  auf  Mitglieder  des  Vorstandes
oder  Liquidatoren  beziehen,  sowie  für  die  Löschung  des
Vereins  die  Hälfte  des  Sayzes  zu  a.

Die  Vorschriften  der  I§.  75  Abs.  2,  76,  77  finden  mit  der
Maßgabe  entsprechende  Amvendung,  daß  an  die  Stelle  des  im
§.  76  erwähnten  Satzes  1a  des  F§F.  74  der  im  Abs.  1  bestimmte
Satz  a  tritt.

S.  77b.

Für  die  Eintragungen  in  das  Güterrechtsregister  wird  der  nach
§.  22  Abs.  1  zu  berechnende  Gebührensatz  B  des  8.  56  erhoben.

Die  Vorschriften  der  §§.  76,  77  finden  mit  der  Maßgabe  ent.
sprechende  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  im  §.  76  erwähnten
Satzes  1  a  des  F.  74  der  im  Abs.  1  bestimmte  Satz  trut.

XXV.  Im  K.  78  Abs.  3  werden  die  Worte  „Certifikats  über  die  Eintragung
in  das  Schiffsregister“,  „dem  Certifikate“  ersetzt  durch  die  Worte  „des
Schiffscertifikats  oder  des  Schiffsbriefs)  „dem  Schiffscertifikate  oder
dem  Schiffsbriefe".

XXVI.  Im  #§.  81  Abs.  1  werden  die  Worte  „Für  die  Ausstellung  einer
Erbbescheinigung)  einer  Bescheinigung  des  Nachlaßgerichts,  daß  sich
nach  erfolgter  öffentlicher  Ladung  Niemand  gemeldet  babe,  der  ein
besseres  Erbrecht  in  Anspruch  nimmt,  oder  darüber,  ob  und  welche
Vorbehaltserben  vorhanden  sind,  sowie  der  in  den  I§.  8)  9  des  Gesetzes
vom  12.  März  1869,  betreffend  die  Ausstellung  gerichtlicher  Erbbescheinigungen
  (Gesetz  Samml.  S.  473),  erwähnten  Bescheinigungen“
ersetzt  durch  die  Worte:

„Für  die  Ertheilung  eines  Erbscheins“.

Zwischen  Abs.  2  und  3  wird  folgender  neue  Absatz  eingeschoben:

Für  die  Einziehung  oder  Kraftloserklärung  eines  Erbscheins
werden,  sofern  nicht  ein  neuer  Erbschein  ertheilt  ist,  drei  Zehntheile
  des  im  F.  56  bestimmten  Gebührensatzes  B  erhoben.  Wird
demnächst  ein  neuer  Erbschein  ertheilt,  so  wird  diese  Gebühr  auf  die
Gebühr  für  die  Ertheilung  des  Erbscheins  angerechnet.  Für  die
Veranstaltung  von  Ermittelungen  über  die  Richtigkeit  eines  Erbscheins
werden  Gebühren  nicht  erhoben.

Der  biöherige  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:

Bei  der  Berechnung  der  Gebühren  wird  der  Werth  des  Nachlasses
und,  wenn  der  Erbschein  nur  zur  Verfügung  über  einzelne  Gegenstände
  berechtigt,  der  Werth  dieser  Gegenstände  nach  Abzug  der  auf
dem  Nachlaß  oder  auf  diesen  Gegenständen  haftenden  Schulden  zu
Grunde  gelegt.  Wird  über  mehrere  Erbfälle  ein  Erbschein  ertheilt,