Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

XXI.  Der

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Die  Gebührenerhöhung  sowie  die  durch  die  Zuziehung  eines
Dolmetschers  entstandenen  Auslagen  fallen  dem  Betheiligten  zur
Last,  welcher  die  Zuziehung  des  Dolmetschers  oder  die  Verhandlung
in  fremder  Sprache  veranlaßt  hat.

§.  55  erhält  folgenden  Zusatz:

Der  auf  dem  Geschäfte  ruhende  Stempel  wird  für  die  Urschrift
erhoben;  die  erste  Ausfertigung  ist  stempelfrei,  für  weitere  Ausfertigungen
  wird  der  Stempel  nach  der  Tarifstelle  „Duplikate"
erhoben.  Im  Uebrigen  finden  auf  die  Besteuerung  von  Ausfertigungen
  und  beglaubigten  Abschriften  die  Vorschriften  des
§.  109  Abs.  3  Anwendung.

JXII.  Im  K.  76  werden  folgende  Vorschriften  als  Abs.  3,  4  hinzugefügt:

XXIII.  Im
4.  für  die  Eintragung  der  Konkurseröffnung,  der  Aufhebung  des

□

Für  Bescheinigungen,  daß  bezüglich  des  Gegenstandes  einer
Eintragung  weitere  Eintragungen  nicht  vorhanden  sind  oder  daß
eine  bestimmte  Eintragung  nicht  erfolgt  ist,  sowie  für  die  wiederholte
  Ertheilung  einer  Bescheinigung,  einer  Abschrift  oder  eines
Auszugs  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.

Auf  die  Ertheilung  beglaubigter  Abschriften  der  zum  Handelsregister
  eingereichten  Schriftstücke  finden  die  Vorschriften  des  F.  51
Anwendung.

§E.  77  meten  an  die  Stelle  der  Nr.  4  folgende  Nr.  4  bis  6:

Eröffnungsbeschlusses,  sowie  der  Einstellung  und  Aufhebung  des
Konkurses;

.-für  eine  nach  den  §S#§.  142  bis  144  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten

  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  von  Amtswegen  erfolgende
  Löschung;  wird  der  Widerspruch  eines  Betheiligten  zurückgewiesen,
  so  hat  er  für  die  Zurückweisung  die  für  die  Löschung
bestimmte  Gebühr  zu  entrichten;

für  das  Löschungsverfahren  nach  H.  141  des  Gesetzes  über  die

Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  falls  die  Löschung
in  Folge  erhobenen  Widerspruchs  unterbleibt.

XXIV.  Hinter  §.  77  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

#r  10118)

S.  77a.

Für  die  Eintragungen  in  das  Vereinsregister  werden  erhoben:
a)  für  alle  Eintragungen  mit  Ausnahme  der  unter  b  und  c  bezeichneten
  Eintragungen  der  Gebührensatz  B  des  8.  56,

b)  für  die  erste  Eintragung  des  Vereins  das  Oweifache  des

Satzes  zu  a)
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