XXI. Der
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Die Gebührenerhöhung sowie die durch die Zuziehung eines
Dolmetschers entstandenen Auslagen fallen dem Betheiligten zur
Last, welcher die Zuziehung des Dolmetschers oder die Verhandlung
in fremder Sprache veranlaßt hat.
§. 55 erhält folgenden Zusatz:
Der auf dem Geschäfte ruhende Stempel wird für die Urschrift
erhoben; die erste Ausfertigung ist stempelfrei, für weitere Ausfertigungen
wird der Stempel nach der Tarifstelle „Duplikate"
erhoben. Im Uebrigen finden auf die Besteuerung von Ausfertigungen
und beglaubigten Abschriften die Vorschriften des
§. 109 Abs. 3 Anwendung.
JXII. Im K. 76 werden folgende Vorschriften als Abs. 3, 4 hinzugefügt:
XXIII. Im
4. für die Eintragung der Konkurseröffnung, der Aufhebung des
□
Für Bescheinigungen, daß bezüglich des Gegenstandes einer
Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß
eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist, sowie für die wiederholte
Ertheilung einer Bescheinigung, einer Abschrift oder eines
Auszugs wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben.
Auf die Ertheilung beglaubigter Abschriften der zum Handelsregister
eingereichten Schriftstücke finden die Vorschriften des F. 51
Anwendung.
§E. 77 meten an die Stelle der Nr. 4 folgende Nr. 4 bis 6:
Eröffnungsbeschlusses, sowie der Einstellung und Aufhebung des
Konkurses;
.-für eine nach den §S#§. 142 bis 144 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtswegen erfolgende
Löschung; wird der Widerspruch eines Betheiligten zurückgewiesen,
so hat er für die Zurückweisung die für die Löschung
bestimmte Gebühr zu entrichten;
für das Löschungsverfahren nach H. 141 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, falls die Löschung
in Folge erhobenen Widerspruchs unterbleibt.
XXIV. Hinter §. 77 werden folgende Vorschriften eingestellt:
#r 10118)
S. 77a.
Für die Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben:
a) für alle Eintragungen mit Ausnahme der unter b und c bezeichneten
Eintragungen der Gebührensatz B des 8. 56,
b) für die erste Eintragung des Vereins das Oweifache des
Satzes zu a)
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