Dritter Titel.
Sonstige Arkunden.
Artikel 53.
Für notarielle Urkunden über andere Gegenstände als Rechtsgeschäfte gelten
die Vorschriften der Artikel 54 bis 62. Die gleichen Vorschriften finden auf
gerichtliche Urkunden der bezeichneten Art Anwendung, soweit nicht die Be-
urkundung einen Theil eines anderen Verfahrens bildet.
Artikel 54.
Die Urkunde muß den Ort und den Tag der Verhandlung oder, falls
sie nicht in der Form eines Protokolls aufgenommen wird, den Ort und den
Tag der Ausstellung angeben und mit der Unterschrift des Richters oder des
Notars versehen sein. Wird die Urkunde den Betheiligten in Urschrift aus-
gehändigt, so muß sie auch mit Siegel oder Stempel versehen sein.
Artikel 55.
Die Beurkundung soll, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, in der Form
eines Protokolls erfolgen. Außer dem Richter oder dem Notar sollen auch die
übrigen bei der Verhandlung mitwirkenden Personen das Protokell unterzeichnen.
Inwieweit das Protokoll den Betheiligten behufs der Genehmigung vor-
zulesen oder ihnen zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu unterschreiben ist,
bleibt dem Ermessen des Richters oder des Notars überlassen.
Artikel 56.
Bei Zustellungen, bei der Beglaubigung von Abschriften, bei der Sicher-
stellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde ausgestellt ist, bei Lebens-
bescheinigungen und bei sonstigen einfachen Zeugnissen bedarf es nicht der Auf-
nahme eines Protokolls.
Artikel 57.
Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch einen unter die Abschrift
zu setzenden Vermerk, der die Uebereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt.
In dem Vermerke soll ersichtlich gemacht werden, ob die Hauptschrift eine Urschrift,
eine einfache oder beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung ist; ist sie eine
beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung, so ist der Beglaubigungsvermerk
oder der Ausfertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift mitaufzunehmen.
Durchstreichungen, Aenderungen, Einschaltungen, Radirungen oder andere
Mängel einer von den Betheiligten vorgelegten Schrift sollen in dem Vermerk
angegeben werden.
Soll ein Auszug aus einer Urkunde beglaubigt werden, so finden die Vor-
schriften des Artikel 47 Satz 1, 2 entsprechende Anwendung.