Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Artikel 79. 
Jedem Notar wird bei seiner Ernennung ein Amtssitz angewiesen. Inner- 
halb des Amtssitzes hat er seine Geschäftsräume zu halten; mehrere Geschäfts- 
stellen darf er nicht haltern. «- 
In Orten, die in mehrere Amtsgerichtsbezirke getheilt sind, wird dem Notar 
innerhalb des Ortes einer dieser Bezirke als Dmies angewiesen. Erfolgt die 
Theilung erst nach der Ernennung des Notars, so gilt innerhalb des Ortes der- 
jenige Amtsgerichtsbezirk, in welchem der Notar seine Geschäftsräume hält, als 
Amt,sitz; in diesem Falle ist der Notar befugt, innerhalb des Ortes den Amts- 
sit zu wechseln. « 
In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar 
eine bestimmt begrenzte Gegend der Stadt als Amtssitz angewiesen werden. 
D3 Arrtikel 80. „V 
Der Amtsbezirk eines Notars umfaßt den ganzen Oberlandesgerichtshezark, 
in welchem ihm der Amtssitz angewiesen ist. " 
Artikel 81. ,· 
Der Notar hat, sofern er nicht schon bei seine? Ernennung Preußischer 
Staatsbeamter ist, vor dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk ihm 
der Amtssitz angewiesen ist, oder vor einem von diesem beauftragten Richter den 
Diensteid zu leisten. Vor der Erfüllung dieser Verpflichtung soll er keine Amts- 
handlungen vornehmen. 
Der Notar hat seine bei Amtshamdlungen anzuwendende Unterschrift dem 
Landgerichtspräsidenten einzureichen. ""· 
Artikel 82. 6 
Der Notar bedarf zur Uebernahme eines unbefoldeten Amtes in der Ge- 
meindeverwaltung oder der Gemeindevertretung nicht der Genehmigung seiner Auf- 
sichtsbehörde. 
Das Gleiche gilt von der Uebernahme der Mitgliedschaft in dem Vorstand 
oder in dem Ausfsichtsrath einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit oder 
einer eingetragenen Genossenschaft oder in dem Aufsichtsrath einer Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung. « 
Artikel 83. « » 
Der Notar darf seine Dienste nicht ohne kriftigen Grund. verweigern. 
Nimmt er einen Auftrag nicht an), so ist er verpflichtet, die Ablehnung dem 
Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. 
Hat Jemand nach §. 14 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit oder nach Artikel 1 Satz 1 dieses Gesetzes Anspruch auf 
Bewilligung des Armenrechts, so hat ihm der Notar seine Dienste gebührenfrei 
zu gewähren.
	        
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