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Artikel 84.
Auf Amtshandlungen des Notars, die nicht die Beurkundung eines Rechts-
geschäfts zum Gegenstande haben, finden die Vorschriften, die in den I#§. 6 bis 9
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in
Bezug auf die Ausschließung des Richters, in Bezug auf seine Befugniß, sich
wegen Befangenheit der Ausübung seines Amtes zu enthalten, sowie in Bezug
auf die Gerichtssprache und die Dolmetscher getroffen sind, entsprechende An-
wendung.
Artikel 85.
In einer Sache, in der mehrere Personen betheiligt sind, soll der Notar,
der in dieser Sache für einen der Betheiligten als Prozehbevollmächtigter thätig
ist oder gewesen ist, keine Amtshandlungen vornehmen, wenn einer der Betheiligten
widerspricht. Der Notar soll den Betheiligten von einem solchen Widerspruchs-
grund unverzüglich Mittheilung machen; der Widerspruch ist nur zulässig, wenn
er unverzüglich nach der Mittheilung erfolgt.
- Artikel 86.
Wird bei einer Amtshandlung des Notars die Beeidigung eines Dolmetschers
erforderlich, so erfolgt sie durch das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Notar
seinen Amtssitz hat oder die Thätigkeit des Dolmetschers stattfinden soll. In
dringenden Fällen kann die Beeidigung auch durch den Notar erfolgen; die Be-
eidigung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Fall nicht dringlich war.
Artikel 87.
Die Notare sind zuständig) Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrage
des Gerichts oder des Konkursverwalters vorzunehmen.
Artikel 88.
Die Vorschriften, nach denen die Notare noch zu anderen als den in
diesem und in dem zweiten und vierten Abschnitte bezeichneten Geschäften zuständig
sind, bleiben unberührt.
Artikel 89.
Der Notar soll in Ansehung von Geschäften, die er beurkundet, keine
Gewährleistung übernehmen. f
Notare, die ihren Amtssitz in Ostfriesland und Harlingerland sowie im
Regierungsbezirk Osnabrück haben, dürfen die Gewähr für die von ihnen auf
Grund einer Versteigerung zu erhebenden Kauf- oder Pachtgelder übernehmen,
falls es sich um Gegenstände handelt, die sich in diesen Landestheilen befinden.
- Artikel 90.
Der Notar hat, soweit nicht das Gesetz ein Anderes bestinunt, über die
Verhandlungen, bei tenen er mitgewirkt hat, Verschwiegenheit zu beobachten,
es sei denn, daß die in der Sache Betheiligten ihn von dieser Verpflichtung
entbinden - 2 .--
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