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Artikel 91.
Das Recht der Aufsicht steht zu:
1. dem Justizminister hinsichtlich aller Notare;
2. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Notare des
Oberlandesgerichtsbezirkes;
dem Präsidenten des Landgerichts hinsichtlich der Notare, welche ihren
Amtssitz in dem Landgerichtsbezirke haben.
Artikel 92.
Die Notare sind verpflichtet, den Beamten, welchen das Recht der Aufsscht
zusteht, sowie den von diesen beauftragten richterlichen Beamten auf Verlangen
die Urkunden und Register zur Einsicht vorzulegen.
Artikel 93. «
Die Vorschriften des §. 21 des Gesetzes, betreffend die Abänderung von
Bestimmungen der Disziplinargesetze, vom 9. April 1879 (Gesetz Samml. S. 345)
werden auf den ganzen Umfang der Menarchie ausgedehnt.
Die Vorschriften des §. 13 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der
Richter 2c., vom 7. Mai 1851 Gesetz-Samml. S. 218) und der 9F. 23) 24 des
Gesetzes, betreffend die Abänderung von Bestimmungen der Disziplinargesetze,
finden bei der Aufsicht über die Notare entsprechende Anwendung.
» Artikel 94.
Die Strafen, auf die das Disziplinargericht zu erkennen befugt ist, sind:
1. Warnung;
2. Verweis; 6
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, allein oder in Verbindung mit
einem Verweise;
Verlust des Amtes oder Dienstentlassung; auf den Verlust des Amtes
ist zu erkennen, wenn das Gericht den Verurtheilten nicht für un-
würdig erachtet, an einem anderen Orte wiederangestellt zu werden.
Artikel 95.
Der Notar hat ein Register zu führen, in welches die aufgenommenen
Verhandlungen, die angefertigten und beglaubigten Entwürfe und die Beglaubi-
ungen von Unterschristen oder Handzeichen sowie die sonstigen Zeugnisse mit
Ausnahme der Beglaubigung von Abschriften in ununterbrochener Reihenfolge
unter fortlaufenden Nummern einzutragen sind. Das Register ist mit fortlaufenden
Seitenzahlen zu versehen und die Zahl der Seiten von dem Amtsgericht, in dessen
Bezirke der Notar seinen Amtssitz hat, zu beglaubigen. Die Eintragungen sollen
in verschiedenen Spalten den Tag der Ausstellung und den Gegenstand der
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