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Urkunde sowie eine Bezeichnung der Betheiligten enthalten. Auf der Urschrift
jeder Urkunde sowie auf jeder Ausfertigung oder Abschrift soll der Notar die
Nummer angeben, unter der die Urschrift im Register eingetragen ist.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Wechselproteste keine Anwendung.
Artikel 96.
Die Notare haben nach Maßgabe der Anordnungen des Justizministers
ein besonderes Verwahrungsbuch über die bei ibnen eingehenden fremden Gelder,
geldwerthen Papiere und Kostbarkeiten zu führen.
Artikel 97.
Für die Zeit, während welcher ein Notar beurlaubt oder durch Krankheit
oder sonst verhindert ist, seine Geschäfte wahrzunehmen, kann er die sein Amt
betreffenden Akten (Urschriften, Register r.) einem anderen Notar im Vezirke
desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts in Verwahrung geben. Hiervon
hat er dem Amtsgerichte seines Amtssitzes Mittheilung zu machen. Er kann
diesem Amtsgericht auch die Verwahrung überlassen. «
Artikel 98.
Hat ein Notar für die Zeit, während welcher er beurlaubt oder verhindert
ist, seine Geschäfte wahrzunehmen, die Verwahrung seiner Atten in der im
Artikel 97 bezeichneten Art nicht veranlaßt, so hat, falls ein Antrag auf Ertheilung
einer Ausfertigung aus den Akten des Notars oder auf Ertheilung einer Ab-
schrift oder auf Gewährung der Einsicht gestellt wird, das Amtsgericht, in dessen
Bezirke der Notar seinen Amtssitz hat, die Dienstakten in Verwahrung zu nehmen,
bis der Notar die Geschäfte wieder übernimmt.
Artikel 99.
Der Justizminister kann einem Notar auf dessen Antrag für die Dauer
einer Krankheit sowie für die Dauer einer durch erhebliche Grüaze gerechtfertigten
Abwesenheit oder anderweitigen Verhinderung einen Vertreter bestellen. Zum
Vertreter darf nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen und
zur Uebernahme der Vertretung bereit ist. Ist der Notar durch die Krankheit
verhindert, den Antrag zu stellen oder einen Vertreter vorzuschlagen, so kann ein
nach §. 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchtz bestellter Pfleger diese Handlungen
für ihn vornehmen.
Der Vertreter muß zum Richteramte befähigt sein. Er hat vor dem Be-
ginne der Vertretung seine bei den Notariatsverhandlungen anzuwendende Unter-
schrift dem Landgerichtspräsidenten einzureichen und, sofern er nicht schon
Preußischer Staatsbeamter ist, vor dem Landgerichtspräsidenten oder einem be-
auftragten Richter den Oiensteid zu leisten. Vor der Erfüllung dieser Ver-
pflichtung soll er keine Amtshandlungen vornehmen. Ist er schon einmal als
(Fr. 10114)