Vertreter eines Notars beeidigt worden, so genügt es, wenn er auf den früher
geleisteten Eid verwiesen wird. »
Die Bestellung des Vertrelers kann jederzeit widerrufen werden.
Artikel 100.
Der Aufang sowie die Beendigung der Vertretung ist im Notariatsregister
von dem Notar vder dessen Vertreter zu vermerken; die Beendigung der Ver-
tretung ist dem Landgerichtspräsidenten anzuzeigen.
Artikel 101.
Der Vertreter versieht das Amt des Vertretenen unter dessen und seiner
eigenen Verantworklichkeit und auf dessen Kosten. Er hat seiner Unterschrift
einen ihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und das Dienstssegel
des Vertretenen zu gebrauchen. ,
Der Vertreter soll, unbeschadet der aus seiner Person sich ergebenden
Hinderungsgründe, auch insoweit keine Amtshandlungen vornehmen, als der von
ihm vertretene Notar ausgeschlossen sein würde. «
Diethntshandlungcnbechsrtreterssindnichtbeshalbungültig,weil
die für seine Bestellung nach Artikel 99 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen
zur Zeit der Bestellung nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind.
Der Vertretene soll während der Dauer der Vertretung keine Amts-
handlungen vornehmen. 6 , " ·
» " Artikel 102.
Bei dem Ausscheiden oder dem Tode sowie bei der Versetzung eines
Notars in einen anderen Amtsgerichtsbezirk hat das Amtsgericht, in dessen Be-
zirte der Notar seinen Amtssitz hatte, die das Amt des Notars betreffenden
Popiere (Urschriften, Register 2c.) in Verwahrung zu nehmen. Dem Präsidenten
des Landgerichts, in dessen Bezirke der Notar seinen Amtssitz hatte, ist hiervon
Anzeige zu machen. "
Bei dem Ausscheiden oder dem Tode eines Rotars hat das im Abs. 1
bezeichnete Amtsgericht das Dienstsiegel des Rotars zum Zwecke der Vernichumg
an sich zu nehmen; dasselbe gilt von Dienstsiegeln, die in Folge einer Ver-
setzung des Notars unbrauchbar geworden sind. —-
Artikel 103.
Wird ein Notar vom Amte vorläufig enthoben, so hat der Präsident des
Landgerichts zu bestimmen, ob während der Dauer der Enthebung alle Papiere
an das Amtsgericht abgegeben oder diesem nur das Register nebst dem Dienst.
siegel ausgeliefert und die Urschriften, deren Einsschtnahme verlangt oder von
denen eine Ausfertigung oder eine Abschrift gefordert wird, behufs der Gewährung
der Einsicht oder behufs der Ertheilung der Ausfertigung oder der Abschrift vor-
geleht werden sollen. E