Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

Vertreter eines Notars beeidigt worden, so genügt es, wenn er auf den früher 
geleisteten Eid verwiesen wird. » 
Die Bestellung des Vertrelers kann jederzeit widerrufen werden. 
Artikel 100. 
Der Aufang sowie die Beendigung der Vertretung ist im Notariatsregister 
von dem Notar vder dessen Vertreter zu vermerken; die Beendigung der Ver- 
tretung ist dem Landgerichtspräsidenten anzuzeigen. 
Artikel 101. 
Der Vertreter versieht das Amt des Vertretenen unter dessen und seiner 
eigenen Verantworklichkeit und auf dessen Kosten. Er hat seiner Unterschrift 
einen ihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und das Dienstssegel 
des Vertretenen zu gebrauchen. , 
Der Vertreter soll, unbeschadet der aus seiner Person sich ergebenden 
Hinderungsgründe, auch insoweit keine Amtshandlungen vornehmen, als der von 
ihm vertretene Notar ausgeschlossen sein würde. « 
Diethntshandlungcnbechsrtreterssindnichtbeshalbungültig,weil 
die für seine Bestellung nach Artikel 99 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen 
zur Zeit der Bestellung nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind. 
Der Vertretene soll während der Dauer der Vertretung keine Amts- 
handlungen vornehmen. 6 , " · 
» " Artikel 102. 
Bei dem Ausscheiden oder dem Tode sowie bei der Versetzung eines 
Notars in einen anderen Amtsgerichtsbezirk hat das Amtsgericht, in dessen Be- 
zirte der Notar seinen Amtssitz hatte, die das Amt des Notars betreffenden 
Popiere (Urschriften, Register 2c.) in Verwahrung zu nehmen. Dem Präsidenten 
des Landgerichts, in dessen Bezirke der Notar seinen Amtssitz hatte, ist hiervon 
Anzeige zu machen. " 
Bei dem Ausscheiden oder dem Tode eines Rotars hat das im Abs. 1 
bezeichnete Amtsgericht das Dienstsiegel des Rotars zum Zwecke der Vernichumg 
an sich zu nehmen; dasselbe gilt von Dienstsiegeln, die in Folge einer Ver- 
setzung des Notars unbrauchbar geworden sind. —- 
Artikel 103. 
Wird ein Notar vom Amte vorläufig enthoben, so hat der Präsident des 
Landgerichts zu bestimmen, ob während der Dauer der Enthebung alle Papiere 
an das Amtsgericht abgegeben oder diesem nur das Register nebst dem Dienst. 
siegel ausgeliefert und die Urschriften, deren Einsschtnahme verlangt oder von 
denen eine Ausfertigung oder eine Abschrift gefordert wird, behufs der Gewährung 
der Einsicht oder behufs der Ertheilung der Ausfertigung oder der Abschrift vor- 
geleht werden sollen. E
	        
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