Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

260  Die  geschichnichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  re.

in  das  Vaterhaus  zurückkehren  soll.  In  der  Zeit  der  Rechtebücher  sind  die  Adoptionssormen,
  wie  sie  uns  in  vereinzelten  Nachrichten  der  Fränkischen  Zeit  begegnen,  nicht
mehr  vorhanden.

In  dem  engeren  Sinne,  in  welchem  wir  das  Wort  Vormundschaft  gegenwärtig
  verwenden,  tritt  die  Familienvormundschaft  bei  solchen  schutzbedürftigen  Personen
  ein,  welchen  es  an  der  väterlichen,  beziehungsweise  ehelichen  Mundschaft  gebricht.
  *  Vormundschaft  bedürfen  in  solchem  Falle  von  Rechtswegen  Diejenigen,
welche  die  Jahre  der  Mündigkeit  noch  nicht  erreicht  haben  (Altersvormundschaft),
die  Frauen  ohne  Rücksicht  auf  ihr  Alter  (Geschlechtevormundschaft),  Thoren  und

Sinnlose.  Die  Vormundschaft  steht  ursprünglich  der  Sippr  in  ihrer  Gesammtheit
zu,  welche  einen  aus  ihrer  Mitte  zur  Verwaltung  der  Vormundschaĩt  bestellt.  Da
man  hierzu,  wie  es  in  der  Natur  der  Sache  lag,  regelmäßig  den  nächsten  Schwertmagen
  des  Mündels,  d.  h.  den  nächsten  männlichen  Verwandten  männlicher  Linie,
wählte,  bildete  sich  der  Rechtssatz,  daß  dieser  der  geborene  Vormund  sei.  Im  Verhältniß
  zu  den  geborenen  Vormündern  äußert  sich  das  Recht  der  Sippe  als  Obervormundschaft.
  Sie  hat  das  Recht  der  Aufsicht,  das  Recht  des  Konsenses,  namentlich
  bei  der  Verheirathung  des  Mündels  und  vielsach  auch  bei  Veräußerungen  von
Mündelgnt  und  das  Recht,  den  Vormund  wegen  schlechter  Verwaltung  abzusetzen.
In  Bedürfnißfällen  macht  sich  hier  und  da  auch  die  Befugniß  geltend,  einen  Vormund
  zu  bestellen.  So  kennt  z.  B.  der  Holländische  Sachsenspiegel  außer  dem
geborenen  Vormund  einen  Vormund,  welchen  die  vier  Viertheile  der  Sippe  küren,
d.  h.  die  Verwandten  des  Mündels,  welche  den  vier  von  dessen  Urgroßeltern  ausgehenden
  Stämmen  des  Geschlechtes  angehören.  Mit  der  Obewormundschaft  der
Sippe  tritt  zuerst  in  den  Städten  die  Obervormundschaft  der  Obrigkeit  in  Konkurrenz,
für  welche  sich  schon  in  der  Fränkischen  Zeit  theorelische  Ansätze  ausgebildet  hatten.
Das  endgiltige  Ergebniß  dieser  Entwicklung,  welche  zum  Theil  über  die  Zeitgrenze
dieser  Periode  hinaussällt,  war  ein  verschiedenes.  Entweder  hat  die  Staatsgewalt
die  Obervormundschaft  vollständig  an  sich  gezogen,  was  ihr  namentlich  dort  gelang,
wo  die  Obervormundschaft  der  Sippe  dem  geborenen  Vormunde  gegenüber  nur  noch
wenig  zu  bedeuten  hatte.  Oder  der  Staat  hat  die  Sippe  mediatisirt,  was  besonders
früh  in  den  Flandrischen  und  Niederländischen  Städten  geschah,  indem  er  dieselbe
zu  einem  Organ  der  Vormundschaftsverwaltung,  nämlich  zum  Familienrath,  herabdrückte.


Die  Mündigkeitstermine  waren  in  den  einzelnen  Stammesrechten  verschieden
bestimmt.  Anfänglich  verhältnißmäßig  früh  angesetzt,  erzuhren  sie  im  Laufe  der  Zeit
eine  nachweisbare  Verschiebung,  indem  die  Dauer  der  Unmündigkeit  mehr  und  mehr
ausgedehnt  wurde.  Der  Sachsenspiegel  kennt  als  den  Termin,  mit  welchem  man
mündig  wird,  „zu  seinen  Jahren  kommt“,  noch  das  zwölfte  Jahr.  Personen,  welche
bereits  zu  ihren  Jahren  gekommen,  aber  noch  nicht  das  21.  Jahr  vollendet  haben.
„nnoch  nicht  zu  ihren  Tagen  gekommen  find“,  und  solche,  welche  über  ihre  Tage
hinaus  sind  (60.  Jahr),  find  nach  Sachsenrecht  befugt,  sich  einen  Vertreter  zu  wählen,
dessen  Stellung  gleichsalls  unter  den  Gefichtepunkt  der  Vormundschaft  gebrucht  wird.
Diese  Befugniß,  deren  praktische  Bedeutung  in  die  Augen  springt,  wenn  man  die
sonstige  Unzulässigkeit  der  gerichtlichen  Stellvertretung  in  Erwägung  zieht,  besitzen
auch  körperliche  gebrechliche  Leute  in  Fällen  des  gerichtlichen  Zweikampfs.  Die
Vormundschaft  über  Frauen,  die  Geschlechtsvormundschaft  hat  sich  im  Laufe  der  Zeit
zu  einer  bloßen  Geschlechtsbeistandschaft  abgeschwächt.  Vormund  Über  die  Wittwe
war  der  nächste  Schwertmage  des  verstorbenen  Mannes,  wenn  aber  der  Mann  ihr
nicht  unbunn  gewesen  war,  der  nächste  Schwertmage  ihrer  eigenen  Sippe.

Sohm,  Das  Recht  der  Sessee  aus  dem  Teutschen  und  Fancnischen  Rechte  geschichtlich

  entwickelt.  1875;  Derselbe,  Trauung  und  Verlobung,  187  riedbe  rg,  Das

Recht  der  Eheschließem  in  55.rl  4n  mntwicklung,  1688.  El-  lnher  Ver  nu
ud  Traumg,  1875;  Brunner  in  der  Jenaer  Literaturzeitung,  186,  —  v.  Scheur