260 Die geschichnichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung re.
in das Vaterhaus zurückkehren soll. In der Zeit der Rechtebücher sind die Adoptionssormen,
wie sie uns in vereinzelten Nachrichten der Fränkischen Zeit begegnen, nicht
mehr vorhanden.
In dem engeren Sinne, in welchem wir das Wort Vormundschaft gegenwärtig
verwenden, tritt die Familienvormundschaft bei solchen schutzbedürftigen Personen
ein, welchen es an der väterlichen, beziehungsweise ehelichen Mundschaft gebricht.
* Vormundschaft bedürfen in solchem Falle von Rechtswegen Diejenigen,
welche die Jahre der Mündigkeit noch nicht erreicht haben (Altersvormundschaft),
die Frauen ohne Rücksicht auf ihr Alter (Geschlechtevormundschaft), Thoren und
Sinnlose. Die Vormundschaft steht ursprünglich der Sippr in ihrer Gesammtheit
zu, welche einen aus ihrer Mitte zur Verwaltung der Vormundschaĩt bestellt. Da
man hierzu, wie es in der Natur der Sache lag, regelmäßig den nächsten Schwertmagen
des Mündels, d. h. den nächsten männlichen Verwandten männlicher Linie,
wählte, bildete sich der Rechtssatz, daß dieser der geborene Vormund sei. Im Verhältniß
zu den geborenen Vormündern äußert sich das Recht der Sippe als Obervormundschaft.
Sie hat das Recht der Aufsicht, das Recht des Konsenses, namentlich
bei der Verheirathung des Mündels und vielsach auch bei Veräußerungen von
Mündelgnt und das Recht, den Vormund wegen schlechter Verwaltung abzusetzen.
In Bedürfnißfällen macht sich hier und da auch die Befugniß geltend, einen Vormund
zu bestellen. So kennt z. B. der Holländische Sachsenspiegel außer dem
geborenen Vormund einen Vormund, welchen die vier Viertheile der Sippe küren,
d. h. die Verwandten des Mündels, welche den vier von dessen Urgroßeltern ausgehenden
Stämmen des Geschlechtes angehören. Mit der Obewormundschaft der
Sippe tritt zuerst in den Städten die Obervormundschaft der Obrigkeit in Konkurrenz,
für welche sich schon in der Fränkischen Zeit theorelische Ansätze ausgebildet hatten.
Das endgiltige Ergebniß dieser Entwicklung, welche zum Theil über die Zeitgrenze
dieser Periode hinaussällt, war ein verschiedenes. Entweder hat die Staatsgewalt
die Obervormundschaft vollständig an sich gezogen, was ihr namentlich dort gelang,
wo die Obervormundschaft der Sippe dem geborenen Vormunde gegenüber nur noch
wenig zu bedeuten hatte. Oder der Staat hat die Sippe mediatisirt, was besonders
früh in den Flandrischen und Niederländischen Städten geschah, indem er dieselbe
zu einem Organ der Vormundschaftsverwaltung, nämlich zum Familienrath, herabdrückte.
Die Mündigkeitstermine waren in den einzelnen Stammesrechten verschieden
bestimmt. Anfänglich verhältnißmäßig früh angesetzt, erzuhren sie im Laufe der Zeit
eine nachweisbare Verschiebung, indem die Dauer der Unmündigkeit mehr und mehr
ausgedehnt wurde. Der Sachsenspiegel kennt als den Termin, mit welchem man
mündig wird, „zu seinen Jahren kommt“, noch das zwölfte Jahr. Personen, welche
bereits zu ihren Jahren gekommen, aber noch nicht das 21. Jahr vollendet haben.
„nnoch nicht zu ihren Tagen gekommen find“, und solche, welche über ihre Tage
hinaus sind (60. Jahr), find nach Sachsenrecht befugt, sich einen Vertreter zu wählen,
dessen Stellung gleichsalls unter den Gefichtepunkt der Vormundschaft gebrucht wird.
Diese Befugniß, deren praktische Bedeutung in die Augen springt, wenn man die
sonstige Unzulässigkeit der gerichtlichen Stellvertretung in Erwägung zieht, besitzen
auch körperliche gebrechliche Leute in Fällen des gerichtlichen Zweikampfs. Die
Vormundschaft über Frauen, die Geschlechtsvormundschaft hat sich im Laufe der Zeit
zu einer bloßen Geschlechtsbeistandschaft abgeschwächt. Vormund Über die Wittwe
war der nächste Schwertmage des verstorbenen Mannes, wenn aber der Mann ihr
nicht unbunn gewesen war, der nächste Schwertmage ihrer eigenen Sippe.
Sohm, Das Recht der Sessee aus dem Teutschen und Fancnischen Rechte geschichtlich
entwickelt. 1875; Derselbe, Trauung und Verlobung, 187 riedbe rg, Das
Recht der Eheschließem in 55.rl 4n mntwicklung, 1688. El- lnher Ver nu
ud Traumg, 1875; Brunner in der Jenaer Literaturzeitung, 186, — v. Scheur