Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

3.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutschen  Rechts.  261

Eutwicklung  des  kirchlichen  aoihuretaner=  tes,  1877:  Löning,  Das  Hrchenecht..  im  Neiche
Merowinger,  1878,  p  Die  Ehel  chließung  in  —  #.  Entwicklung
den  Rechten  der  Szweil.  in  der  Jeischtist  für  Schweizerisches  Recht,  XX.:  Habi
de  Altdeutsche  Verlobung  in  ihrem  Verhältniß  zu  dem  Nunkerm  und  der  Eeschliezung,  18

Schroeder,  De  dote  secundum  leges  gentium  ger  zavi  antiquissimas.  1861;
Sr  Geschichte  des  ehelichen  nßrr  in  Deutschland,  1863—74;  Derselbe,  ur
Geschichte  des  ehel.  Güterrechts,  in  der  Zeitschrift  für  Nechtegeschichte,  X.  426  ff.;  Derfel
Tas  eheliche  Gäterrecht  und  die  Wan  Hn  en  der  D  tschen  Stämme  im  Mittelalter,  Ia
v  Sybel’0  htstZeitschit  v.  Martitz,  Das  *s*.*§6  3  Güterrecht  des

Sochtentpiegeli  und  der  verwandten  *  2  1867:;  Agericol  Die  Gewere  zu  rechter
Vormundschaft,  als  Prinzip  des  Sächfischen  lschen  Güterr  rechts,  Hänel,  Die  eheliche
  Gütergemeinschaft  in  Ostsalen,  in  der  Zeitschri  lrhmne  i  273;  Eenne  .
Fränkisches  eheliches  Büterrccht=  rs  Roth  in  te  Muthssbeö  Ge:
neinen  Deutschen  Rechts,  III.  313  „Deselln  in  der  Frtiissen  Vierieljase  rr  X.  169:
%%ber  Bayerisches  Civilre  che  317  (1871);  Derselbe,  Das  Deutsche  eheliche  Güterrecht,
  .  der  Zeitschrift  für  zi%  ¾6(m  cchtswissenschaft  1  39  f.
ke  ber:  Beitee  g  schichte  des  Deutschen  Rechts,  18865,  l.  Die  grnuseh  der

mnuche,  walt;  Wil  Scherer  im  Anzeiger  für  Deutschet  Alterthum,  “r*ç
Konrad  Maurer,  opr  ed  54.  in  des  Herwentcchen.  Heidenthums,  in  Abhandlun  5

ber  bayerischen  Alad.  der  Wissenschaften,  1  #r.  15.  Bd.  8.  Abtheilung;  Müllenhoff  in

Srichr#t  für  Deutsches  Alterthum,  1881,  p.  404

„  Die  Vormundschaft  nach  der  Grundsäpen  des  Teutschen  *"  3  Bde.,  1835

 

 

bis  1653  —  Die  Vormundschaft  im  Rechte  de  LS  762—  *  Amt##  in
in  Kritischen  Biertelsahrsschrift,  ll.  421  f.  7#  Mnschafs.  #  zen,
bardenrecht,  innd  der  Jeuschr  ist  für  Recht  gschichte,  N#  *  atleen,  r  Geschlechtsvor

mundschaft.  Nosin,  Die  Formvorschriften  für  die  zW.  rungsgeschäfte  der  Frauen
nach  k,  1  Re  cchie,  ün  i'J*  ferungsgescheft

8  23.  Das  Erbrecht  ist  ein  Familienrecht  und  besteht  in  der  Befugniß,
den  Nachlaß  eines  Verstorbenen  in  Besitz  zu  nehmen.  Es  begründet  demnach  nicht
wie  das  Römische  Erbrecht  eine  Universalsuccession.  Antretung  der  Erbschaft  war
nicht  erforderlich.  Der  Todte  erbte  den  Lebendigen,  d.  h.  der  Erblasser  setzte  durch
seinen  Tod  den  Erben  in  die  Gewere  (hier  Besitzrecht  bedeutend)  seines  Vermögens.
Die  Auseinandersetzung  der  Erbschaft  konnte  erst  erfolgen,  wenn  der  dreißigste  Tag
nach  dem  Tode  des  Erblassers  abgelaufen  war.  Die  Erben  waren  nur  geborenc.
nicht  gekorene.  Fremd  waren  dem  Deutschen  Rechte  letztwillige  Verfügungen.  Die
gesammte  Blutsverwandtschaft  begreisft  der  Ausdruck  Sippe.  Busen  bezeichnet  die
Descendenz,  Schooß  die  Ascendenz.  Nach  den  Geschlechtssymbolen  heißen  die
Verwandten  der  mämnlichen  Seite  Schwertmagen,  die  der  weiblichen  Spill=  oder
Kunkelmagen.  Die  Nähe  der  Sippe  wird  nach  Gliedern  gezählt,  angefangen  vom
Haupte  des  menschlichen  Leibes  bis  zum  Nagel  der  Hand.  Bleiben  mehrere  Erben
nach  dem  Tode  des  Erblassers  in  gemeinschaftlichem  Besitze  der  ungetheilten  Erbschaft,
  so  werden  sie  als  Ganerben  bezeichnet.

Die  dem  Deutschen  Rechte  ursprüngliche,  wenn  auch  schon  früh  getrübte  Erbfolgeordnung
  ist  jene,  welche  man  heutzutage  als  Parentelenordnung,  Linealgradualfolge
  bezeichnet.  Die  nähere  Parentel  schließt  die  entfernteren  aus.  Eine  Parentel
bilden  aber  jene  Personen,  welche  durch  den  nächsten  Stammhalter  verbunden  sind.
Zmnächst  find  zum  Erbe  berufen  die  Descendenten  (erste  Parentel),  unter  diesen
wieder  zuerst  die  Kinder  des  Erblassers.  Enkel  hatten  anfangs,  wenn  sie  mit  Kinderm
des  Erblassers  konkurrirten,  kein  Erbrecht.  Erst  nach  langem  Ringen  hat  die  Gesetgebung
  das  sog.  Repräsentationsrecht  der  Enkel  zur  Anerkennung  gebracht.  Fehlt
der  Busen,  so  tritt  die  Parentel  des  Vaters  ein  u.  s.  w.  Innerhalb  der  Parentel
untscheidet  die  Nähe  des  Gliedes.  Am  deutlichsten  weisen  dieses  Erbfolgesystem
einzelne  Quellen  der  Fränkischen  Tochterrechte  auf,  die  Normannischen  und  Anglonormannischen
  Rechtsquellen,  Französische  und  Flandrische  Coutumes  und  das  in
Südholland  und  Seeland  geltende  Erbrecht,  das  sog.  Schependomsrecht.  Auch  liegt
den  Grundsätzen  über  Vertheilung  des  Wergeldes  unter  die  Magen  der  todten  Hand
in  Flandrischen,  Holländischen  und  Friesischen  Rechtsquellen  die  der  Parentelenenduung
  eigenthümliche  Schichtung  der  Verwandtschaft  zu  Grunde.