3. Geschichte und Quellen des Deutschen Rechts. 261
Eutwicklung des kirchlichen aoihuretaner= tes, 1877: Löning, Das Hrchenecht.. im Neiche
Merowinger, 1878, p Die Ehel chließung in — #. Entwicklung
den Rechten der Szweil. in der Jeischtist für Schweizerisches Recht, XX.: Habi
de Altdeutsche Verlobung in ihrem Verhältniß zu dem Nunkerm und der Eeschliezung, 18
Schroeder, De dote secundum leges gentium ger zavi antiquissimas. 1861;
Sr Geschichte des ehelichen nßrr in Deutschland, 1863—74; Derselbe, ur
Geschichte des ehel. Güterrechts, in der Zeitschrift für Nechtegeschichte, X. 426 ff.; Derfel
Tas eheliche Gäterrecht und die Wan Hn en der D tschen Stämme im Mittelalter, Ia
v Sybel’0 htstZeitschit v. Martitz, Das *s*.*§6 3 Güterrecht des
Sochtentpiegeli und der verwandten * 2 1867:; Agericol Die Gewere zu rechter
Vormundschaft, als Prinzip des Sächfischen lschen Güterr rechts, Hänel, Die eheliche
Gütergemeinschaft in Ostsalen, in der Zeitschri lrhmne i 273; Eenne .
Fränkisches eheliches Büterrccht= rs Roth in te Muthssbeö Ge:
neinen Deutschen Rechts, III. 313 „Deselln in der Frtiissen Vierieljase rr X. 169:
%%ber Bayerisches Civilre che 317 (1871); Derselbe, Das Deutsche eheliche Güterrecht,
. der Zeitschrift für zi% ¾6(m cchtswissenschaft 1 39 f.
ke ber: Beitee g schichte des Deutschen Rechts, 18865, l. Die grnuseh der
mnuche, walt; Wil Scherer im Anzeiger für Deutschet Alterthum, “r*ç
Konrad Maurer, opr ed 54. in des Herwentcchen. Heidenthums, in Abhandlun 5
ber bayerischen Alad. der Wissenschaften, 1 #r. 15. Bd. 8. Abtheilung; Müllenhoff in
Srichr#t für Deutsches Alterthum, 1881, p. 404
„ Die Vormundschaft nach der Grundsäpen des Teutschen *" 3 Bde., 1835
bis 1653 — Die Vormundschaft im Rechte de LS 762— * Amt## in
in Kritischen Biertelsahrsschrift, ll. 421 f. 7# Mnschafs. # zen,
bardenrecht, innd der Jeuschr ist für Recht gschichte, N# * atleen, r Geschlechtsvor
mundschaft. Nosin, Die Formvorschriften für die zW. rungsgeschäfte der Frauen
nach k, 1 Re cchie, ün i'J* ferungsgescheft
8 23. Das Erbrecht ist ein Familienrecht und besteht in der Befugniß,
den Nachlaß eines Verstorbenen in Besitz zu nehmen. Es begründet demnach nicht
wie das Römische Erbrecht eine Universalsuccession. Antretung der Erbschaft war
nicht erforderlich. Der Todte erbte den Lebendigen, d. h. der Erblasser setzte durch
seinen Tod den Erben in die Gewere (hier Besitzrecht bedeutend) seines Vermögens.
Die Auseinandersetzung der Erbschaft konnte erst erfolgen, wenn der dreißigste Tag
nach dem Tode des Erblassers abgelaufen war. Die Erben waren nur geborenc.
nicht gekorene. Fremd waren dem Deutschen Rechte letztwillige Verfügungen. Die
gesammte Blutsverwandtschaft begreisft der Ausdruck Sippe. Busen bezeichnet die
Descendenz, Schooß die Ascendenz. Nach den Geschlechtssymbolen heißen die
Verwandten der mämnlichen Seite Schwertmagen, die der weiblichen Spill= oder
Kunkelmagen. Die Nähe der Sippe wird nach Gliedern gezählt, angefangen vom
Haupte des menschlichen Leibes bis zum Nagel der Hand. Bleiben mehrere Erben
nach dem Tode des Erblassers in gemeinschaftlichem Besitze der ungetheilten Erbschaft,
so werden sie als Ganerben bezeichnet.
Die dem Deutschen Rechte ursprüngliche, wenn auch schon früh getrübte Erbfolgeordnung
ist jene, welche man heutzutage als Parentelenordnung, Linealgradualfolge
bezeichnet. Die nähere Parentel schließt die entfernteren aus. Eine Parentel
bilden aber jene Personen, welche durch den nächsten Stammhalter verbunden sind.
Zmnächst find zum Erbe berufen die Descendenten (erste Parentel), unter diesen
wieder zuerst die Kinder des Erblassers. Enkel hatten anfangs, wenn sie mit Kinderm
des Erblassers konkurrirten, kein Erbrecht. Erst nach langem Ringen hat die Gesetgebung
das sog. Repräsentationsrecht der Enkel zur Anerkennung gebracht. Fehlt
der Busen, so tritt die Parentel des Vaters ein u. s. w. Innerhalb der Parentel
untscheidet die Nähe des Gliedes. Am deutlichsten weisen dieses Erbfolgesystem
einzelne Quellen der Fränkischen Tochterrechte auf, die Normannischen und Anglonormannischen
Rechtsquellen, Französische und Flandrische Coutumes und das in
Südholland und Seeland geltende Erbrecht, das sog. Schependomsrecht. Auch liegt
den Grundsätzen über Vertheilung des Wergeldes unter die Magen der todten Hand
in Flandrischen, Holländischen und Friesischen Rechtsquellen die der Parentelenenduung
eigenthümliche Schichtung der Verwandtschaft zu Grunde.