Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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(Nr. 10122.) Verordnung über die Rechtsverhältnisse der Beamten der Prrußischen Jentral- 
Genossenschaftskasse. Vom 2. August 1899. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen auf Grund des §. 9 des Gesetzes, betreffend die Errichtung einer 
Zentralanstalt zur Förderung des genossenschaftlichen Personalkredits, vom 31. Juli 
1895 (Gesetz= Samml. S. 310) und des F. 4 des Ergänzungsgesetzes zu diesem 
Gesetze vom 8. Juni 1896 (Gesetz Samml. S. 123), was folgt: 
8. 1. 
Die reichs= und landesrechtlichen Bestimmungen, durch welche die Rechts- 
verhältnisse der unmittelbaren Staatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen geregelt 
werden, finden auf die Beamten der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse 
entsprechende Anwendung. 
Für die Ausführung dieser Vorschrift gelten die nachfolgenden besonderen 
Bestimmungen. 
W. 2. 
Die Rechte und Pflichten eines Beamten der Preußischen Zentral-Genossen- 
schaftskasse werden durch die Anstellung als Beamter dieser Anstalt erworben. 
Die Anstellung erfolgt, soweit sie nicht nach §. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 
31. Juli 1895 dem Könige vorbehalten ist, durch den Finanzminister oder auf 
Grund der von ihm ertheilten Ermächtigung durch den Direklor der Anstalt. 
S. 3. 
Der Direktor der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse ist für alle 
Beamten der Anstalt mit Ausnahme der Mitglieder des Direktoriums die un- 
mittelbar vorgesetzte Dienstbehörde im Sinne des Gesetzes, betreffend die Dienst- 
vergehen der nicht richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere 
Stelle oder in den Ruhestand, vom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 465) und 
des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der unmittelbaren Staatsbeamten u. s. w., 
vom 27. März 1872 (Gesetz- Samml. S. 268). Er gilt ferner als Provinzial- 
behörde im Sinne des §. 31 des letztgenannten Gesetzes und der §#F. 16 und 20 
des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittel- 
baren Staatsbeamten, vom 20. Mai 1882 (Gesetz Samml. S. 298). 
S. 4. 
Für die Anwendung des im K. 3 bezeichneten Gesetzes vom 21. Juli 1852 
gelten noch folgende besondere Bestimmungen: 
1. Der Direktor hat gegen alle ihm nach F. 3 dieser Verordnung unter- 
stellten Beamten die Strafbefugnisse des Vorstehers einer Provinzial- 
behörde C. 18, F. 19 Abs. 5 und 6 des angeführten Gesetzes). 
(Nr. 10122.)
	        
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